Demgegenüber betrachte die Vergabestelle nur die Differenz zwischen den Offert-Totalsummen und jenen Summen, die sich unter den veränderten Mengen ergeben würden. Die Wahl des Mengengerüstes bestimme die Rangfolge im Preiskriterium (in casu 50 %). Die Sondervorschlags-Offerte bleibe bei den korrigierten Mengen im Preis praktisch stabil. Beim Anbieter 1 würde beispielsweise alleine -8-