I. Am 22. September 2011 nahm die Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten und hinterlegte am 30. September 2011 die Expertenvorschläge sowie den Fragenkatalog und lieferte eine Begründung für die gestellten Fragen (S. 28 - 31). Gleichzeitig wurde bemängelt, dass die Pläne und weitere Akten zur Thematik der Beschwerde nicht hinterlegt worden seien. Es wurden verschiedene Fehler in den Tabellen aufgezeigt und kommentiert. Der Experte habe die Frage zu beantworten, ob es zulässig sei, „bei ausgeschriebener Bandbreite das Vorausmass im Leistungsverzeichnis am obersten oder am untersten Ende der entsprechenden Bandbreite anzusetzen“ (S. 19).