Positionen eingereicht worden, wobei ein Grossteil von der Beschwerdeführerin stammte. Die Schätzung und die „gewöhnlichen Preise“ seien deshalb nicht eruierbar. Es wurde eine Übersicht über den Einfluss des Vorausmasses auf die Angebotssummen eingereicht (Beilage 60). Die als falsch gerügten Positionen der Vorausmasse seien durch die von der Beschwerdeführerin angegebenen Positionen ersetzt und mit den Einheitspreisen der Anbieterinnen multipliziert worden. Bei zwei Angeboten - darunter auch beim Sondervorschlags-Angebot - hätten sich die Angebotssummen um 0.15 % und 0.36 % erhöht und bei allen andern Angeboten hätten sich die Summen zwischen 0.32 % und 8.56 % verringert. Die angeblichen