Positionen der Wasserhaltung bedeute nicht, dass die fraglichen Leistungen nicht offeriert würden, sondern dass sie in gleichem Umfang und gleicher Qualität geliefert würden wie mit jedem andern Preis. Es sei aber praktisch sicher, dass diese Positionen nicht zum Zuge kommen würden. In der Sondervorschlags-Offerte seien keine Änderungen mit Bezug auf die Qualität, die Zeitpunkte, die Intensität und den Umfang der Leistungen in der Ausschreibungsvorgabe vorgenommen worden. Sie habe jede Position, „die zu bepreisen war, tatsächlich bepreist“ (S. 87). Die mit Fr. 0.00 pro Mengeneinheit offerierten Leistungen würden im Auftragsfall auch zu Fr. 0.00 ausgemessen.