Wenn ein Ausschluss vor dem Zuschlag verfügt werde, könne der Ausgeschlossene zunächst nur den Ausschluss anfechten. Ob er nach einer Aufhebung des Ausschlusses allenfalls Chancen auf den Zuschlag hätte, stehe erst dann fest, wenn der Zuschlag rechtskräftig geworden sei. Die Vorausmasse seien in einzelnen Posten viel zu hoch angesetzt, was aber auch heisse, dass die Ausführung der Sondervorschlags-Offerte zu keinen Mehrausmassen führe. Es sei keine einzige Menge des Leistungsverzeichnisses verändert worden. Es wurde ein weiterer Bericht von E___________ hinterlegt, in welchem weitere falsche Vorausmasse nachgewiesen würden.