Gehörs aufzuheben sei. Die Sondervorschlags-Offerte stelle keine Variante dar und sei nicht unvollständig, weil sämtliche Leistungen gemäss Ausschreibung offeriert worden seien. Die Rügen betreffend die Ausschreibungsunterlagen seien nicht verwirkt. Ob die Sondervorschlags-Offerte von falschen Voraussetzungen ausgehe und ob sie deshalb für den Zuschlag ausser Betracht falle, sei eine materiell-rechtliche Frage, die nicht auf der Eintretensstufe bei der Legitimation zu beurteilen sei. Wenn ein Ausschluss vor dem Zuschlag verfügt werde, könne der Ausgeschlossene zunächst nur den Ausschluss anfechten.