Eine Verschiebung der Sicherungsklassen werde höchstens in ganz geringfügigem Masse eintreten. Der Ausschluss der Sondervorschlags-Offerte sei rechtswidrig, weil diese Offerte keinen Ausschlussgrund erfülle. Null-Franken-Preise in einzelnen Positionen seien nicht zwangsläufig spekulativ. Sie seien nur in wichtigen Positionen eingesetzt worden, in denen fälschlich hohe Mengen ausgesetzt worden seien. Bei diesbezüglichen Unklarheiten hätte die Vergabestelle zu Erläuterungsgesprächen einladen können, andernfalls der Ausschluss schon wegen Verletzung des rechtlichen -6-