F. Am 6. September 2011 reichte die Beschwerdeführerin die Replik ein. Sie hielt an ihren Rechtsbegehren fest und machte geltend, die Sondervorschlags-Offerte sei kein Unterangebot. Sie, gestützt auf den Spekulationsvorwurf, auszuschliessen, nicht jedoch die tatsächlich spekulativen Angebote, stelle eine Diskriminierung dar. Die Rügen gegen den Ausschluss der Sondervorschlags-Offerte und gegen die Ausschreibungsunterlagen seien getrennt zu behandeln. Die Ausmassvorschriften würden nichts daran ändern, dass die kritisierten Mengen falsch seien.