Die Beschwerdeführerin hielt an ihren Anträgen mit Eingaben vom 24., 29. sowie 30. August 2011 fest. Sie präzisierte ihren Antrag um Akteneinsicht, indem sie insbesondere umfassende Einsicht in sämtliche Offerten aller Anbieterinnen, mindestens in deren Leistungsverzeichnisse sowie in sämtliche Berechnungsgrundlagen der Vergabebehörde betreffend die Schätzung der Mengen des ausgeschriebenen Vorausmasses aus der Phase vor der Ausschreibung (vgl. Ziffer 3 der Rechtsbegehren der Beschwerde sowie Eingabe vom 24. August 2011, S. 2) sowie in sämtliche Preisanalysen, welche die Vergabebehörde von Anbieterinnen