Die Sondervorschlags-Offerte der Beschwerdeführerin bezeichnet das DVBU insbesondere als unvollständig, spekulativ sowie intransparent und unplausibel, da die Verschiebungen der Nullpositionen nicht nachvollziehbar gewesen seien. Sie habe nicht die Ausmasse der Ausschreibung, sondern jene gemäss ihrer eigenen Beurteilung im Angebot eingerechnet, weshalb der Ausschluss gerechtfertigt sei. Die Sicherheit beim Vortrieb würde reduziert und bezüglich des Wasseranfalls würden -5-