Die Beschwerdebefugnis wurde bestritten. Er sah den Grund für die fehlerhaften Berechnungen der Beschwerdeführerin vor allem darin, dass nicht nur die Projektpläne, sondern das gesamte Dossier, d.h. insbesondere auch die Besonderen Bestimmungen und der Geologische Bericht, massgebend sei. Der Vorwurf der unkorrekten Ausschreibung, der falschen Vorausmasse und der Aufnahme von Falschmengen sei haltlos. Das Detailprojekt sei in den wesentlichen Positionen korrekt und „mit höchst möglicher Präzision umgesetzt“. Die Darstellung auf den Ausbruchsicherungsplänen würde einen repräsentativen Umfang der Sicherung zeigen.