D. Nachdem der Beschwerde mit superprovisorischer Verfügung vom 14. Juli 2011 die aufschiebende Wirkung erteilt worden war, beantragte der Verwaltungs- und Rechtsdienst des DVBU in seiner Beschwerdeantwort vom 2. August 2011 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verlangte, sofern der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt werde, sei die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Sicherheit zu verpflichten. Die Beschwerdebefugnis wurde bestritten.