S. 61 ff., 70 ff.). Darüber hinaus verletze ein Ausschluss nur ihrer Sondervorschlags- Offerte und nicht der übrigen hoch spekulativen Offerten ohnehin den Grundsatz der Gleichbehandlung. Unklarheiten hätten durch Unternehmergespräche beseitigt werden können. Eine Unvollständigkeit der Offerte sowie eine Abweichung von den Ausschreibungsvorgaben sei nicht ersichtlich und von der Vergabestelle auch nicht dargetan. Die Ausschlussverfügung sei rechtswidrig, weil rechtsgrundlos und damit willkürlich erfolgt.