Sodann richtet sich die Beschwerdeführerin gegen den Ausschluss ihrer Sondervorschlags-Offerte. Sie selbst habe sich bewusst gegen eine Spekulation entschieden und „im Sinne einer Notwehrhandlung“ in einer „Sondervorschlags- Offerte“ die jeweiligen falschen Positionen mit Fr. 0.00 ausgefüllt und hierfür transparent sichere Einheitspositionen um den voraussichtlichen Betrag erhöht. Die Ausschlussgründe seien allesamt nicht nachvollziehbar und falsch (vgl. Beschwerde, -4-