Vorliegend sprach die Beschwerdeführerin die Vermutung aus, dass die preislich auf den ersten drei Plätzen liegenden Bieterinnen allesamt Spekulationen vorgenommen hätten. Die Vergleichbarkeit der Angebote und damit einhergehend die Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und des Gleichbehandlungsgebots sei indes nur zu gewährleisten, wenn die Schätzungen sorgfaltsgemäss und annähernd an der Wirklichkeit vorgenommen worden seien. Zuschlagskriterien, die wie vorliegend keine hinreichende Aussagekraft in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit der Offerten zuliessen, seien rechtswidrig.