Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei ein Einheitspreisvertrag im Sinne von Art. 42 Abs. 2 SIA-Norm 118 ausgeschrieben worden, der zur Hauptsache Einheitspreise enthalte, welche zu offerieren seien und in ihrer Gesamtheit die Offertsumme ergäben, gemäss welcher der Vergabeentscheid gefällt werde. Da es letztlich auf die Gesamtvergütung ankomme, würden die falschen Mengenangaben ein erhebliches Spekulationspotential beinhalten. Die Sondervorschlags-Offerte enthalte keine Spekulationen. Sie sei das wirtschaftlich günstigste Angebot, weshalb es separat ausgeschlossen worden sei.