{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-03-15", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-155_2012-03-15.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/df750f15314f0cf43b2f13056e2d62ed/file/", "Checksum": "b82dda14f14fd8e9d81d1ea82344dd80"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 15.03.2012 A1 11 155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 15.03.2012 A1 11 155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 15.03.2012 A1 11 155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 155         URTEIL VOM 15. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, bestehend aus der A___________, der B___________ sowie der   C___________ Bauunternehmung, vertreten durch Rechtsanwalt D___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis         (Arbeitsvergabe)"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:09", "Checksum": "320b4ddf9f8f6c8276e6ea643c20e08f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 15.03.2012 A1 11 155\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 155         URTEIL VOM 15. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, bestehend aus der A___________, der B___________ sowie der   C___________ Bauunternehmung, vertreten durch Rechtsanwalt D___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis         (Arbeitsvergabe)\n\n5.2 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG\nAnspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert\nund der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht\nder unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Das Gericht ist\nbei der Festlegung der Parteientschädigung nicht an die gestellten Begehren\ngebunden, die Parteientschädigung kann global festgesetzt werden (vom\nBundesgericht bestätigt im Urteil 1P.69/2003 vom 16. Mai 2003). Sie umfasst gemäss\nArt. 4 GTar die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art.\n4 Abs. 1 GTar). Letztere sind in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen und\nbetragen im Verwaltungsgerichts-Beschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und\nFr. 11 000.-- (Art. 39 GTar). Die Parteientschädigung ist aufgrund der Bedeutung, der\nSchwierigkeit und des Umfangs des Falls sowie der vom Anwalt nützlich aufgewandten\nZeit und der finanziellen Situation der Partei festzusetzen. Es stellten sich keine\nkomplizierten formellen Rechtsfragen; die Kenntnis des kantonalen Prozessrechts wird\nbei einem berufsmässigen Rechtsvertreter vorausgesetzt. Insgesamt war die\nanwaltliche Vertretung mit erheblichem Aufwand verbunden. Bei der Beurteilung des\nArbeits- und des Zeitaufwands darf beachtet werden, dass das Verwaltungsverfahren\nim Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird,\nwodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts erleichtert wird. Ferner wird die\nTätigkeit des Rechtsvertreters in casu nur insoweit berücksichtigt, als sie sich bei der\nErfüllung ihrer Aufgabe an einen vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser\noder sonst wie überflüssiger Schritte. Unter Berücksichtigung der für die Festsetzung\n- 21 -\n\nder Entschädigung geltenden Regeln, des notwendigen und eines der Schwierigkeit\nder Streitsache angemessenen Aufwandes und der Tatsache, dass der Fall durch ein\nSachurteil endet, ist die Entschädigung auf insgesamt Fr. 10 000.-- (inkl. Auslagen)\nfestzulegen (Art. 91 Abs. 2 VVRG).\n\nDemnach erkennt das Kantonsgericht:\n\n1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, die\nAusschreibungsunterlagen vom 1. Februar 2011 sind bezüglich der falschen\nMengen im Leistungsverzeichnis aufzuheben und allen Anbietern ist die\nMöglichkeit zu gewähren, die Preise in den gemäss E. 3.5.1 bis 3.5.14 und der\nExpertise F___________ korrigierten Positionen innert angemessener Frist\nanzupassen.\n\n2. Die Ausschlussverfügung vom 22. Juni 2011 wird aufgehoben und das\nVergabeverfahren ist mitsamt der Sondervorschlags-Offerte weiterzuführen.\n\n3. Die Gerichtskosten von Fr. 31 839.50 werden dem Staat Wallis auferlegt.\n\n4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 10 000.-- zu\nLasten der Vergabestelle zugesprochen.\n\n5. Dieses Urteil ist der Beschwerdeführerin und der Vergabestelle schriftlich\nmitzuteilen.\n\nSitten, 15. März 2012\n"}