{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-03-15", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-155_2012-03-15.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/df750f15314f0cf43b2f13056e2d62ed/file/", "Checksum": "b82dda14f14fd8e9d81d1ea82344dd80"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 15.03.2012 A1 11 155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 15.03.2012 A1 11 155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 15.03.2012 A1 11 155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 155         URTEIL VOM 15. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, bestehend aus der A___________, der B___________ sowie der   C___________ Bauunternehmung, vertreten durch Rechtsanwalt D___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis         (Arbeitsvergabe)"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:09", "Checksum": "320b4ddf9f8f6c8276e6ea643c20e08f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 15.03.2012 A1 11 155\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 155         URTEIL VOM 15. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, bestehend aus der A___________, der B___________ sowie der   C___________ Bauunternehmung, vertreten durch Rechtsanwalt D___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis         (Arbeitsvergabe)\n\nein Unternehmergespräch gemäss Ziff. 225 BB und Art. 20 VöB hätte durchführen\nkönnen, falls die Sondervorschlags-Offerte für sie nicht nachvollziehbar gewesen sei.\nDie Vergabestelle hat nicht näher dargelegt, warum die Nullpositionen und die\nPreisanalyse nicht nachvollziehbar sein sollen. Der Einheitspreis von null Franken\neiner Position besagt, dass der Anbieter bereit ist, diese Leistungen ohne Entgelt zu\nerbringen. Die Offerte kann somit nicht als unvollständig und nicht nachvollziehbar\nangesehen werden, da die fehlenden Preise im Gesamtpreis inbegriffen sind. Indem\ndie Vergabestelle keine diesbezüglichen Rückfragen machte, hat sie beim Ausschluss\nzudem das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.\n\n4.3.2 Schliesslich hat die Vergabebehörde den Ausschluss der Sondervorschlags-\nOfferte der Beschwerdeführerin mit der Missachtung der Variantenregelung gemäss\nZiff. 261.200 der Besonderen Bestimmungen begründet. Varianten sind in der Regel\nAngebote, die für das von der Vergabestelle angestrebte Ziel eine andere technische\nLösung vorschlagen als diejenige, die der Ausschreibung zugrunde liegt. Die\nRechtsprechung lässt jedoch auch Varianten zu, die einzig eine gegenüber den\nAnforderungen der Behörde reduzierte Leistung vorschlagen; in diesem Fall muss\nallerdings, falls die Behörde die Anforderungen im Sinn der Variante reduziert, den\nandern Anbietern Gelegenheit gegeben werden, auch ihre Offerten an die neue\nUmschreibung des Leistungsinhalts anzupassen (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich\nVB.2004.00006 vom 20. Juli 2004, E. 2.2.2, mit Hinweisen; Peter Galli/André\nMoser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., Rz. 469 ff.). Gemäss der Ausschreibung\nsind Projektvarianten nicht erlaubt (Ziff. 261.100 BB). Ausführungs- und\nUnternehmervarianten sowie Varianten mit maschinellem Vortrieb sind unter\nvorgeschriebenen Bedingungen erlaubt (Ziff. 261.200 ff. BB). Einem Unternehmer war\nes im vorliegenden Vergabeverfahren daher freigestellt, eine Variante zu den von der\nVergabestelle verlangten Anforderungen zu unterbreiten. Die Beschwerdeführerin hat\nihre Sondervorschlags-Offerte selber nicht als Variante bezeichnet. Sie bringt dann\nauch vor, diese Offerte sei weder eine Ausführungs- noch eine Vergütungsvariante. Sie\nhabe „in dieser Offerte genau jene Leistungen, in genau jener Qualität, in genau jenem\nUmfang, mit genau jener Verbindlichkeit und genau unter jenen Ausmass- und\nVergütungsregelungen offeriert“, wie die Vergabestelle das ausgeschrieben habe\n(Replik S. 18, Ziff. 130.2). Sie zeichne sich aber dadurch aus, dass ohne jede\nSpekulationsabsicht und ohne jede Spekulationswirkung gewisse Preise auf 0.00\nFranken gesetzt und die fraglichen Umsätze in „mengenstabilen\nEinheitspreispositionen“ eingerechnet worden seien (Beschwerde S. 72, Ziff. 91.1). Es\nsei keine einzige Menge des Leistungsverzeichnisses verändert worden. Inwiefern die\nSondervorschlags-Offerte eine Vergütungs- oder Ausführungsvariante darstellen\nwürde, hat die Vergabestelle nicht aufgezeigt. Es ist nicht dargetan und auch nicht\nersichtlich, dass die Beschwerdeführerin einen von der Vergabebehörde vorgesehenen\nanderen Bauablauf oder eine andere technische Lösung ausführen will. Die\nVergabestelle bringt aber vor, die Beschwerdeführerin habe nicht die Ausmasse der\nAusschreibung, sondern jene gemäss ihrer eigenen Beurteilung im Angebot\neingerechnet. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten ein ausführliches\nLeistungsverzeichnis, welches die Beschwerdeführerin ausgefüllt hatte. Wie bereits\n- 20 -\n\ndargelegt, erweisen sich die ausgeschriebenen Mengenangaben in einzelnen\nPositionen als falsch. Die Beschwerdeführerin hat dies erkannt und in der Folge auch\nbekannt gemacht. Da somit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in der\nSondervorschlags-Offerte nicht einen vom Leistungsverzeichnis abweichenden\nBauablauf offeriert hat, darf ihr Angebot nicht als Variante behandelt werden und der\nAusschluss ist nicht berechtigt.\n\n5. Die Beschwerde erweist sich somit im Ergebnis als begründet und ist gutzuheissen.\nBei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei mit\nden entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer\nParteientschädigung.\n\n5.1 Im Beschwerdeverfahren hat nach Art. 89 VVRG in der Regel die unterliegende\nPartei die Kosten zu tragen (Abs. 1). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der\nGemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr\nVermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren\nauftreten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG).\n\nAuf Begehren der Beschwerdeführerin und auf Anordnung des Gerichts hin wurde eine\nExpertise durchgeführt. Die nicht in Art. 7 bis 10 GTar aufgelisteten anderen Auslagen\ngemäss Art. 11 GTar werden mit ihrem effektiven Betrag in Rechnung gestellt. Die\nKosten der Expertise in der Höhe von insgesamt Fr. 31 839.50 werden deshalb der\nunterliegenden Vergabestelle auferlegt.\n\n"}