{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-03-15", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-155_2012-03-15.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/df750f15314f0cf43b2f13056e2d62ed/file/", "Checksum": "b82dda14f14fd8e9d81d1ea82344dd80"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 15.03.2012 A1 11 155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 15.03.2012 A1 11 155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 15.03.2012 A1 11 155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 155         URTEIL VOM 15. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, bestehend aus der A___________, der B___________ sowie der   C___________ Bauunternehmung, vertreten durch Rechtsanwalt D___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis         (Arbeitsvergabe)"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:09", "Checksum": "320b4ddf9f8f6c8276e6ea643c20e08f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 15.03.2012 A1 11 155\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 155         URTEIL VOM 15. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, bestehend aus der A___________, der B___________ sowie der   C___________ Bauunternehmung, vertreten durch Rechtsanwalt D___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis         (Arbeitsvergabe)\n\n4.2.1 Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, die Sondervorschlags-Offerte enthalte in\njeder einzelnen ausgeschriebenen Position einen vertragsrechtlich gültigen und\nverbindlichen Preis. Sie umfasse alle ausgeschriebenen Leistungen und sehe\nentsprechende Vergütungen nach den ausgeschriebenen Modalitäten vor. Die\nPositionen mit falschen Mengen seien preislich auf 0.00 Franken gesetzt und der\nfragliche Umsatz in sichere Positionen eingerechnet worden, wobei die betroffenen\nNPK-Kapitel auf der Seite 45 des Technischen Berichts aufgezeigt worden seien. Null-\nFranken-Preise seien in der Ausschreibung nicht verboten und selbst spekulative\nPreisbildungen seien nicht ausgeschlossen worden (vgl. Ziff. 224.132 BB). Von einer\nUnvollständigkeit der Offerte und einer Abweichung von der Ausschreibung könne\nnicht gesprochen werden. Da in der Sondervorschlags-Offerte sämtliche Leistungen\ndes Leistungsverzeichnisses offeriert würden, bestehe auch keine Missachtung der\nVariantenregelung gemäss Ziff. 261.200 BB. Es liege weder eine Ausführungs- noch\neine Vergütungsvariante vor, da keine andere Art von Leistungen und in keiner\nPosition andere Preisarten offeriert worden seien. Diese Offerte sei ohne jede\nSpekulationsabsicht erstellt worden. Die Preisumlagerungen seien auf Seite 45 des\nTechnischen Berichts sowie der Preisanalyse transparent gestaltet worden. Falls die\nVergabestelle die Offerte nicht nachvollziehen bzw. verstehen konnte, hätte sie ein\nUnternehmergespräch gemäss Ziff. 225 BB durchführen können, ansonsten der\nAusschluss der Sondervorschlags-Offerte schon wegen Verletzung des rechtlichen\nGehörs aufzuheben sei.\n- 18 -\n\n4.2.2 Die Vergabestelle führte dazu aus, die Sondervorschlags-Offerte sei\nunvollständig, spekulativ sowie intransparent und unplausibel, da die Verschiebungen\nder Nullpositionen nicht nachvollziehbar seien. Es werde auf im Projekt vorgesehene\nMassnahmen verzichtet, womit die Sicherheit beim Vortrieb reduziert und bezüglich\ndes Wasseranfalls neue Risiken beim Bauherrn entstehen würden. Die\nBeschwerdeführerin habe nicht die Ausmasse der Ausschreibung, sondern jene\ngemäss ihrer eigenen Beurteilung im Angebot eingerechnet, weshalb der Ausschluss\ngerechtfertigt sei. Es seien „ganze Kapitel mit Nullbeträgen“ offeriert worden und die\nentsprechenden Preisanalysen seien nicht nachvollziehbar.\n\n4.3 Die Vergabestelle hat in den Ausschreibungsunterlagen in Ziff. 227.100 BB\nfestgehalten, dass nicht vollständig oder zu spät eingereichte Angebote\nausgeschlossen würden. Als vollständig gilt ein Angebot, wenn das unveränderte\nLeistungsverzeichnis in Papierform vollständig vorhanden und alle einverlangten\nUnterlagen gemäss Pos. 252 bzw. Anhang 101 der Besonderen Bestimmungen\n(‚Erläuterungen zum Angebot und Technischer Bericht des Unternehmers’) ausgefüllt\nsind (Ziff 227.100 BB). Die ausgeschriebenen Leistungen sind als fertige Leistungen\nunter Einrechnung aller dazu erforderlichen Aufwendungen anzubieten (Ziff. 227.200\nBB). Es steht dem Anbieter grundsätzlich frei, wie er seine Offerte rechnen will. Er\nkann die Preise in den einzelnen Positionen frei berechnen und die Vergabebehörde\nkann des Preises wegen nur dann einen Ausschluss vornehmen, wenn das Angebot\nderart niedrig ist, dass es, nachdem bei der Anbieterin einverlangte Erklärungen sich\nals unzureichend erwiesen haben, als Unterangebot ausgeschlossen werden muss\n(Art. 22 und Art. 23 Abs. 1 lit. g VöB). Die Beschwerdeführerin hat tatsächlich in der\nSondervorschlags-Offerte zahlreiche Positionen mit einem Einheitspreis von Fr. 0.00\nausgefüllt. Die Vergabestelle hat nicht dargetan, dass einzelne Preispositionen nicht\nausgefüllt worden seien. Damit kann im Unterschied zum Leerlassen von\nPreispositionen die Preisangabe von Fr. 0.00, welche begrifflich und tatsächlich eine\nAussage zum Angebotspreis darstellt, vorliegend nicht eine Unvollständigkeit der\nOfferte bewirken (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-1774/2006 vom\n13. März 2007, E. 4.2). Auch ein Preis von Fr. 0.00 bedeutet eine Preisangabe. Eine so\nausgefüllte Offerte kann nicht von vornherein als unvollständig ausgeschlossen werden\n(vgl. Urteile des Kantonsgerichts A1 09 103 vom 24. Juli 2009, E. 3.4 und A1 03 46\nvom 23. Mai 2003, E. 9). Zudem hat die Beschwerdeführerin bereits bei der\nOfferteinreichung bekannt gegeben, dass sie in den Positionen mit falschen\nMengenangaben den Einheitspreis von Fr. 0.00 eingesetzt hätte. Die falschen\nVorausmasse der angefochtenen Ausschreibungsunterlagen sind nun durch die\nExpertise von F___________ belegt und die Rüge der Vergabestelle, die\nBeschwerdeführerin habe die Ausmasse gemäss ihrer eigenen Beurteilung im Angebot\neingerechnet, erweist sich als unbegründet.\n\n4.3.1 Die Beschwerdeführerin legt dar, dass sie auf der Seite 45 des Technischen\nBerichts und in der Preisanalyse angegeben habe, welche Positionen auf Fr. 0.00\ngesetzt worden seien und wo der entsprechende Umsatz eingerechnet wurde. Sie hat\ndie Umlagerungen begründet und transparent gemacht. Zu Recht macht die\nBeschwerdeführerin geltend, dass die Vergabestelle zur Beseitigung von Unklarheiten\n- 19 -\n\n"}