{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-03-15", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-155_2012-03-15.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/df750f15314f0cf43b2f13056e2d62ed/file/", "Checksum": "b82dda14f14fd8e9d81d1ea82344dd80"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 15.03.2012 A1 11 155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 15.03.2012 A1 11 155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 15.03.2012 A1 11 155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 155         URTEIL VOM 15. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, bestehend aus der A___________, der B___________ sowie der   C___________ Bauunternehmung, vertreten durch Rechtsanwalt D___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis         (Arbeitsvergabe)"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:09", "Checksum": "320b4ddf9f8f6c8276e6ea643c20e08f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 15.03.2012 A1 11 155\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 155         URTEIL VOM 15. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, bestehend aus der A___________, der B___________ sowie der   C___________ Bauunternehmung, vertreten durch Rechtsanwalt D___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis         (Arbeitsvergabe)\n\n4. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin den Ausschluss ihrer Sondervorschlags-\nOfferte. Sie habe sich bewusst gegen eine Spekulation entschieden und habe in der\nSondervorschlags-Offerte die jeweiligen falschen Positionen mit Fr. 0.00 ausgefüllt. Die\nAusschlussgründe seien allesamt nicht nachvollziehbar und falsch. Darüber hinaus\nverletze ein Ausschluss nur ihrer Sondervorschlags-Offerte und nicht der übrigen hoch\nspekulativen Offerten ohnehin den Grundsatz der Gleichbehandlung. Unklarheiten\nhätten durch Unternehmergespräche beseitigt werden können.\n\n4.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 VöB muss das Angebot schriftlich und vollständig innerhalb\nder Frist eingereicht und darf nicht mehr geändert werden. Eine unvollständige Offerte\nerfüllt die Anforderungen gemäss Ausschreibungsunterlagen nicht, weshalb sie\ngemäss Art. 23 Abs. 1 lit. c VöB auszuschliessen ist. Dabei muss der Mangel jedoch\nwesentlich und nicht nachträglich ohne Verletzung der Submissionsvorschriften\nkorrigierbar sein. Die Mängelbehebung und Korrekturen im Rahmen der Kontrolle im\nSinne von Art. 19 VöB bleiben vorbehalten. Die Vollständigkeit der Angebote wird für\nderen objektiven Vergleich benötigt (Art. 19 Abs. 3 VöB). Bestehen nach Eingang der\nAngebote Unklarheiten, kann die Vergabebehörde von den Anbietenden Erläuterungen\nverlangen (Art. 20 VöB); diese dürfen aber nicht dazu dienen, den Inhalt des zu\nvergebenden Angebots nachträglich zu ändern (Peter Galli/André Moser/Elisabeth\nLang/Evelyne Clerc, a.a.O., N. 447).\n\n4.1.1 Art. 23 Abs. 1 lit. g VöB sieht den Ausschluss eines Anbieters vor, der ein\nAngebot eingereicht hat, das nicht die Selbstkosten deckt. Weder die IVöB noch das\nGIVöB sehen den Ausschluss eines aussergewöhnlich niedrigen Angebots vor. Der\nsehr tiefe Preis allein genügt somit nicht, um ein Angebot auszuschliessen (Robert\nWolf, Preis und Wirtschaftlichkeit, Baurecht, Sonderheft Vergaberecht 2004, S. 13 f.).\nEs müsste sich vielmehr erweisen, dass dem Anbieter die Eignung im Zusammenhang\nmit dem Preis nicht zugestanden werden könnte (Urteile des Kantonsgerichts\nA1 09 103 vom 24. Juli 2009, E. 3.1; A1 02 6 vom 3. Mai 2002, A1 01 58 vom 6. April\n2001 und A1 01 79 vom 30. August 2001; Robert Wolf, a.a.O., S. 12 f., mit Hinweisen).\n\n4.1.2 Diese Bestimmungen sind im Zusammenhang mit den in Art. 1 Abs. 3 IVöB\numschriebenen Zielen des öffentlichen Beschaffungswesens zu interpretieren:\nFörderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbietern (lit. a), Gewährleistung\nder Gleichbehandlung sowie einer unparteiischen Vergabe (lit. b), Sicherstellung der\nTransparenz der Vergabeverfahren (lit. c) und eine wirtschaftliche Verwendung\nöffentlicher Mittel (lit. d). Es ist deshalb grundsätzlich Sache des Unternehmers, wie er\ndie einzelnen Positionen kalkuliert und welches Risiko er dabei eingeht. Massgebend\nist einzig, dass das Gesamtergebnis erzielt wird (Peter Galli/André Moser/Elisabeth\nLang/Evelyne Clerc, a.a.O., Rz. 718). Nach dem Bundesgericht ist die\n- 17 -\n\nVergabebehörde nicht gehalten, abzuklären, ob ein Auftrag zum gebotenen niedrigen\nPreis realisiert werden kann, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der\nAnbieter Teilnahme- und Auftragsbedingungen verletzt (Urteil des Bundesgerichts\n2P.254/2004, E. 2.2, ZBl 107/2006, S. 275; Peter Galli/André Moser/Elisabeth\nLang/Evelyne Clerc, a.a.O., Rz. 721). Auf jeden Fall erachtet das Bundesgericht einen\nallein mit dem niedrigen Preis motivierten Ausschluss als unzulässig (Urteil des\nBundesgerichts 2P.70/2006 vom 23. Februar 2007). Die Entgegennahme eines\nAngebotes, das den Vorschriften der Ausschreibung nicht entspricht, würde das Gebot\nder Gleichbehandlung der Anbietenden verletzen. Ein solches Angebot ist\ngrundsätzlich auszuschliessen (Art. 23 Abs. 1 lit. c VöB), wobei das Verbot des\nüberspitzten Formalismus vorbehalten bleibt. Was die Offerte umfassen muss, damit\nsie als vollständig angesehen werden kann, ergibt sich aus den\nAusschreibungsunterlagen. Offeriert ein Bewerber nicht die Leistung, die im\nLeistungsverzeichnis definiert wurde, gilt sie als unvollständig. Sein Preisangebot kann\nim Ergebnis nicht mit dem verglichen werden, das die gesamte definierte Leistung\numfasst.\n\n4.2 Im vorliegenden Fall begründet die Vergabebehörde den Ausschluss der\nSondervorschlags-Offerte der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2011 damit, ihr\nAngebot sei unvollständig, missachte die Regeln in Pos. 261.200 der Besonderen\nBestimmungen, „ganze Kapitel“ seien mit „Nullbeträgen“ offeriert und die\nUmlagerungen der Positionen mit den „Nullbeträgen“ in „sichere Positionen“ sowie die\nentsprechenden Preisanalysen seien nicht nachvollziehbar (Beschwerdebeleg 7).\n\n"}