{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-03-15", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-155_2012-03-15.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/df750f15314f0cf43b2f13056e2d62ed/file/", "Checksum": "b82dda14f14fd8e9d81d1ea82344dd80"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 15.03.2012 A1 11 155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 15.03.2012 A1 11 155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 15.03.2012 A1 11 155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 155         URTEIL VOM 15. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, bestehend aus der A___________, der B___________ sowie der   C___________ Bauunternehmung, vertreten durch Rechtsanwalt D___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis         (Arbeitsvergabe)"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:09", "Checksum": "320b4ddf9f8f6c8276e6ea643c20e08f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 15.03.2012 A1 11 155\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 155         URTEIL VOM 15. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, bestehend aus der A___________, der B___________ sowie der   C___________ Bauunternehmung, vertreten durch Rechtsanwalt D___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis         (Arbeitsvergabe)\n\n3.5.12 In der Position NPK 273.421.442 Überprofilbeton zur Unterposition 430 enthält\ndas Leistungsverzeichnis für das Teilobjekt VZ-I eine Menge von 100 m2. Die vom\nExperten ermittelte Menge gemäss Plänen ergibt aber 16 000 m2, was im Vergleich zu\nden nach den Submissionsplänen Nrn. 9.1, 9.6, 9.7, 9.8 sowie 9.9 ermittelten Mengen\ndamit beim Überprofilbeton ein „um Dimensionen“ zu niedriges Vorausmass ergibt\n(Gutachten F___________, S. 50).\n\n3.5.13 In den Positionen NPK 273.R411.591 Überprofilbeton unbewehrt und Position\nNPK 273.R421.491 Überprofilbeton bewehrt wurden im Leistungsverzeichnis für das\nTeilobjekt LÜF-W lediglich je die Menge von 10 m3 ausgeschrieben. Der Experte hält\nes nicht für möglich, im Sprengvortriebsverfahren einen Stollen von 223 m Länge und\neiner Ausbruchsfläche von 40 m2 so auszubrechen und zu sichern, dass für den\nGewölbebeton lediglich 20 m3 Überprofilbeton anfallen. Er schätzt die planmässige\nMenge von 500 bis 900 m3 (Gutachten F___________, S. 52).\n\n3.5.14 In den Positionen NPK 273.R411.591 Überprofilbeton unbewehrt und Position\nNPK 273.R421.491 Überprofilbeton bewehrt wurden im Leistungsverzeichnis für das\nTeilobjekt LÜF-O ebenfalls lediglich je die Menge von 10 m3 ausgeschrieben. Der\nExperte hält es nicht für möglich, im Sprengvortriebsverfahren einen Stollen von 463 m\n- 15 -\n\nLänge und einer Ausbruchsfläche von 60 m2 so auszubrechen und zu sichern, dass für\nden Gewölbebeton lediglich 20 m3 Überprofilbeton anfallen. Er schätzt die planmässige\nMenge von 880 bis 1 760 m3 (Gutachten F___________, S. 54).\n\n3.6 Die Rüge, dass in den Ausschreibungsunterlagen in zahlreichen und wichtigen\nLeistungspositionen falsche Mengen angegeben wurden, erweist sich als begründet.\nDie Mengenangaben des Experten kann das Gericht aufgrund der Pläne\nnachvollziehen und die Ausführungen des Experten sind plausibel. Der Experte ist bei\nder Ermittlung der Mengen von den Abschnittslängen gemäss den Submissionsplänen\nausgegangen, ohne Szenarien mit unterschiedlicher Geologie zu bilden. Bei\nBandbreiten hat er die Mengen für den oberen sowie den unteren Randbereich und\nden Mittelwert berechnet. Bestehen grosse Differenzen zwischen den\nLeistungsverzeichnis- und den Planmengen, hat derjenige Unternehmer einen\nWettbewerbsvorteil, der diese kennt und weiss, welche Leistungspositionen in\ngeringerer oder grösserer Menge als ausgeschrieben effektiv zu Ausführung gelangen\nwerden (vgl. Gutachten F___________, S. 8). Dies gibt ihm die Möglichkeit, bei zu\nhohen Mengen zu tiefe Preise einzusetzen, was zu einer tiefen Offertsumme und damit\nerhöhten Chancen auf den Zuschlag führt. Der Unternehmer kann aber auch bei zu\ntiefen Mengen hohe Preise einsetzen, womit er mit den effektiven Mengen eine\nentsprechend hohe Vergütung erzielt, ohne dass sich dies in der Offertsumme\nniedergeschlagen hätte (vgl. Gutachten F___________, S. 8). Hier liegt ein\nSpekulationspotenzial. Die Beschwerdeführerin hat deshalb zu Recht gerügt, dass die\nfalschen Mengen des Leistungsverzeichnisses dazu führen, dass die Offertsummen\nnicht den voraussichtlichen Abrechnungssummen entsprechen. Es liegt deshalb ein\nVerstoss gegen das Gebot der Transparenz und der Gleichbehandlung vor. Die\nAusschreibungsunterlagen sind bezüglich der falschen Mengen im\nLeistungsverzeichnis aufzuheben.\n\n3.6.1 Das Transparenzgebot ist formeller Natur; wurde es verletzt, so ist der\nangefochtene Entscheid grundsätzlich auch dann aufzuheben, wenn eine\nKausalbeziehung zwischen Verfahrensfehler und Zuschlagserteilung fehlt bzw. nicht\ndargetan ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.299/2000 vom 24. August 2001 E. 4.)\nIm vorliegenden Fall ist der Zuschlag noch nicht erfolgt, die Vergabestelle hat aber bei\nder Ausarbeitung des Leistungsverzeichnisses in mehrfacher Hinsicht gegen das\nTransparenzgebot verstossen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 IVöB kann das Gericht im Fall,\ndass der Vertrag noch nicht abgeschlossen ist, in der Sache selbst entscheiden oder\ndie Sache an die Vorinstanz mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.\nDie Beschwerdeführerin beantragt, die falschen Vorausmasse zu korrigieren und dann\nden Anbietern die Gelegenheit einzuräumen, ihre Preise in den korrigierten Positionen\nallenfalls anzupassen. Diese Lösung sei einer Neuausschreibung des gesamten\nAuftrags bzw. aller Leistungspositionen vorzuziehen (vgl. Schreiben RA\nD___________ vom 6. Februar 2012, S. 3). Bei den Alternativen, die gesamte\nAusschreibung zu wiederholen oder die veränderten Positionen nachträglich durch alle\nBewerber korrigieren zu lassen, ist letzterer Möglichkeit der Vorzug zu gewähren (vgl.\nUrteil des Bundesgerichts 2P.282/2002 vom 11. Juni 2003, E. 4.2). Es ist deshalb allen\nAnbietern die Möglichkeit zu gewähren, die Preise in den gemäss E. 3.5.1 bis 3.5.14\n- 16 -\n\nund der Expertise F___________ korrigierten Positionen anzupassen, wobei auf die\nvom Experten ermittelten Mengen aus den Plänen abzustellen ist. Wenn die\nkorrigierten Positionen von einem Anbieter nicht angepasst werden, stimmt diese\nOfferte nicht mehr mit dem Leistungsverzeichnis überein, was zum Ausschluss dieser\nOfferte führt.\n\n"}