{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-03-15", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-155_2012-03-15.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/df750f15314f0cf43b2f13056e2d62ed/file/", "Checksum": "b82dda14f14fd8e9d81d1ea82344dd80"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 15.03.2012 A1 11 155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 15.03.2012 A1 11 155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 15.03.2012 A1 11 155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 155         URTEIL VOM 15. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, bestehend aus der A___________, der B___________ sowie der   C___________ Bauunternehmung, vertreten durch Rechtsanwalt D___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis         (Arbeitsvergabe)"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:09", "Checksum": "320b4ddf9f8f6c8276e6ea643c20e08f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 15.03.2012 A1 11 155\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 155         URTEIL VOM 15. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, bestehend aus der A___________, der B___________ sowie der   C___________ Bauunternehmung, vertreten durch Rechtsanwalt D___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis         (Arbeitsvergabe)\n\n3.3 Beim Prinzip der Preisvereinbarung nach Einheitspreisen wird davon\nausgegangen, dass sich Mengenänderungen in entsprechenden Preisänderungen\nniederschlagen. Ein Angebot, bei dem bestimmte Einheitspreise bewusst tief gehalten\nund die auf diese Positionen entfallenden Kosten in andere Einheitspreise übertragen\nwerden, widerspricht nach der Rechtsprechung dem Prinzip einer Preisvereinbarung\nnach Einheitspreisen. Zwar ist die Kalkulation der Angebotspreise Sache des\nanbietenden Unternehmers und die Art und Weise, wie er seinen Aufwand in\nEinheitspreise umrechnet, steht ihm grundsätzlich frei. Die Verschiebung von\nKostenteilen aus bestimmten Einheitspreisen in andere Positionen darf aber nicht\noffensichtlich einzig dem Zweck dienen, allfällige Fehler des Leistungsverzeichnisses\nzulasten des Auftraggebers auszunützen (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom\n15. Dezember 2010, VB.2010.00402, E. 2.2.2 und Urteil vom 3. Dezember 2003,\nVB.2003.00256, E. 4). Denn bei einer derart gestalteten Offerte profitiert der\nAuftraggeber bei allfälligen Mengenreduktionen nicht von der Kostenersparnis. Zudem\nverunmöglicht eine solche Verschiebung die korrekte Analyse der offerierten Preise\nund wird der direkte Vergleich mit den anderen eingereichten Angeboten erschwert\noder gar verunmöglicht, was eine Verletzung des Transparenz- und\nGleichbehandlungsgebotes darstellt. Diese Grundsätze wurden in mehreren\nGerichtsurteilen des Bundesgerichtes und kantonaler Verwaltungsgerichte festgehalten\n(Urteil des Bundesgerichts vom 27. November 2002, 2P.164/2002; VG ZH\n15. Dezember 2010, VB.2010.00402, E. 2.2.2 und 3. Dezember 2003, VB.2003.00256,\nE. 4; VG ZH vom 12. September 2007, VB.2007.00123, E. 3.4; Baurecht 4/2009 (S75),\nS. 182 f.).\n\n3.4 Grundlage der Offerten war das von der Vergabestelle mit den\nAusschreibungsunterlagen abgegebene Leistungsverzeichnis. Aufgrund desselben\nhatten die Anbietenden die Mehrzahl der Leistungen nach Einheitspreisen zu\nofferieren, das heisst als Preise für Leistungseinheiten, die in den Positionen des\nVerzeichnisses aufgeführt sind. Bei dieser Vertragsgestaltung ergibt sich die\ngeschuldete Vergütung aus der Abrechnung über die ausgeführte Menge an Einheiten,\n- 12 -\n\nmultipliziert mit dem für die Einheiten offerierten Preis (Art. 39 Abs. 1 der SIA-Norm\n118). Aus diesem Grund soll im Leistungsverzeichnis das beschriebene Projekt\nmöglichst wirklichkeitsnah dargestellt werden. Der Parteiexperte E___________ führte\nim Bericht vom 3. September 2011 aus, dass im „Tunnel J___________“ die\nVorausmassangaben im Leistungsverzeichnis zum Teil ganz erheblich von den\nAngaben in den Submissionsplänen abweichen würden und nicht mehr mit den\nBandbreitenvorgaben in den „Besonderen Bestimmungen“ (BB) erklärt werden könnten\n(E. 2). Es bestünden Fehler in der Bestimmung des Ausmasses und fehlende NPK-\nPositionen für zu erbringende Leistungen, die das Leistungsangebot verfälschen\nwürden. Festgestellte Ausmassfehler könnten zu einer starken Verfälschung des\nBieterwettbewerbs führen und ein fairer Anbieter sei stark benachteiligt. Beispielsweise\nkönne für die Leistungen „Gewölbebeton“ LÜF-O bzw. LÜF-W (Kap. 273 Pos. 421.451,\n452 und 491) oder für die Stützmassnahmen bei der Gewölbebewehrung (Kap. 273\nPos. 351.201) „ohne jeden Kunstgriff eine vergleichbare Preisverfälschung“\nnachgewiesen werden (S. 8). Es bestehe ein Preisspekulationspotenzial von\nvermutlich über 10 Mio. Franken.\n\n3.5 Vorliegend hält dann der Gerichtsexperte zusammenfassend fest, dass zwischen\nden Mengenangaben, die sich aus den Plänen und den übrigen\nAusschreibungsunterlagen ermitteln liessen und den Mengenangaben im\nLeistungsverzeichnis bei verschiedenen Positionen Differenzen bestehen würden, „die\nweit über die üblichen Ungenauigkeiten hinausgehen“ würden (Gutachten\nF___________ vom 29. Dezember 2011, S. 3). Diese Differenzen würden einerseits\nein Spekulationspotential in der Angebotsphase und anderseits das Risiko grosser\nAbweichungen zwischen Angebots- und Abrechungssumme ergeben. Das Gericht\nkann sich diesen Ausführungen anschliessen, zumal der Experte folgende\nAbweichungen feststellte:\n\n3.5.1 Zur Abschätzung des Wasseranfalls stützte sich der Experte auf die\ngeologischen Unterlagen, die besagten, der voraussichtliche Wasseranfall sei relativ\ngut abschätzbar. Aus seiner Sicht liegen die Mengen, welche im Leistungsverzeichnis\nfür die Wasserhaltung ausgesetzt sind, weit über dem Ausmass, das angesichts der\nKenntnisse und Vorgaben der Ausschreibung in der Abrechnung zu erwarten sind\n(Gutachten F___________, S. 24). Die in den geologischen Unterlagen und BB\nerwähnten grösseren Wassereinbrüche könnten mit einer relativ bescheidenden\nWasserhaltung beherrscht werden, da sie kurzfristiger Natur seien.\n\n3.5.2 In den Positionen NPK 266.R121.920, 121.990 und 124.900 enthält das\nLeistungsverzeichnis für das Teilobjekt TUN-N total 190 500 m‘ (Laufmeter) respektive\n18 350 Stück Mörtelanker zur Sicherung der Ortsbrust. Die vom Experten ermittelte\nMenge gemäss Plänen ergibt 79 000 m‘ respektive 8 250 Stück, was damit bei den\nBrustankern ein Mengenverhältnis vom Leistungsverzeichnis zum Plan von rund 230 %\nergibt (Gutachten F___________, S. 27).\n\n"}