{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-03-15", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-155_2012-03-15.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/df750f15314f0cf43b2f13056e2d62ed/file/", "Checksum": "b82dda14f14fd8e9d81d1ea82344dd80"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 15.03.2012 A1 11 155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 15.03.2012 A1 11 155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 15.03.2012 A1 11 155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 155         URTEIL VOM 15. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, bestehend aus der A___________, der B___________ sowie der   C___________ Bauunternehmung, vertreten durch Rechtsanwalt D___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis         (Arbeitsvergabe)"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:09", "Checksum": "320b4ddf9f8f6c8276e6ea643c20e08f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 15.03.2012 A1 11 155\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 155         URTEIL VOM 15. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, bestehend aus der A___________, der B___________ sowie der   C___________ Bauunternehmung, vertreten durch Rechtsanwalt D___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis         (Arbeitsvergabe)\n\nin Einklang stehen und objektiv nachvollziehbar erscheinen, greift das Gericht nicht ein,\nda es lediglich eine Kontrolle von Rechtsverletzungen vornehmen kann, die sich beim\nErmessen auf die Überschreitung oder den Missbrauch beschränken muss und die\nAngemessenheit nicht einbeziehen kann (BGE 125 II 86 E. 6; Urteil des\nBundesgerichts 2P.85/2001 vom 6. Mai 2002 E. 3.2).\n\n3. Die Beschwerdeführerin rügt vorab, dass die Mengenangaben im\nLeistungsverzeichnis nicht mit den übrigen Ausschreibungsunterlagen\nübereinstimmten. Die angegebenen Mengen, die naturgemäss nur prognostiziert\nwerden könnten, würden ausserhalb des Streubereichs, den jede fachkundige,\nvernünftige und seriöse Prognose erzeugen würde, liegen. Sodann macht sie geltend,\nKonkurrenzanbieter hätten in den fraglichen Positionen spekulative Umlagerungen\nvorgenommen, so dass letztlich nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot zum\nTragen komme. Sie hinterlegte zu Beweiszwecken mit ihrer Beschwerde das\nParteigutachten eines Tunnelbauingenieurs. Nachdem die Vergabebehörde die\nRichtigkeit der Vorbringen bestritt und zu einzelnen Leistungspositionen Stellung\nbezog, hielt die Beschwerdeführerin in der Replik an ihren Behauptungen fest und\nhinterlegte ein zweites Gutachten von E___________, welcher das Vorausmass auch\nunter Berücksichtigung der Einwände der Vergabebehörde für fehlerhaft hält.\n\n3.1 Das Vergabeverfahren muss, gestützt auf die Ausschreibung und die Angebote, zu\neinem eindeutigen Ergebnis führen, das den Abschluss des Vertrages ohne\nwesentliche Ergänzungen ermöglicht. Gegenstand und Umfang des Auftrags sind\ndaher in der Ausschreibung klar zu umschreiben und die Offerten der Anbieter müssen\nebenso deutlich auf die ausgeschriebene Leistung Bezug nehmen (Art. 2 Abs. 1 lit. c\nVöB; vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, Praxis des\nöffentlichen Beschaffungsrechts, 1. Band, Zürich/Basel/Genf 2007, Rz. 225). Die\nAusschreibung oder die Ausschreibungsunterlagen haben einen Leistungsbeschrieb zu\nenthalten, welcher vollständig und klar sein muss (vgl. Entscheid der BRK 014/04 vom\n11. März 2005, veröffentlicht in VPB 69.79 E. 2b/aa). Die Vergabeunterlagen haben die\nbenötigten Waren oder Dienstleistungen mittels eines umfassenden Produkte- oder\nAufgabenbeschriebs oder eines detaillierten Leistungsverzeichnisses zu beschreiben\nsowie alle Anforderungen an technische Spezifikationen, die erfüllt werden müssen, zu\nenthalten (vgl. Entscheid der BRK 014/04 vom 11. März 2005, a.a.O, E. 2b/aa; Denis\nEsseiva, Baurecht 2/2005, S. 72, Anmerkung zu S9, N. 1). Die Leistungen sind in\nbesonderen Positionen aufzuführen, wobei sie möglichst objektiv und umfassend zu\nermitteln sind. Diese Vorschriften stellen sicher, dass den Anbietern der genaue\nLeistungsauftrag bekannt ist, so dass sie in die Lage versetzt werden, eine Offerte\neinzureichen, die den Anforderungen der Ausschreibung entspricht. Jeder\nUnternehmer soll wissen, welche Leistung er zu erbringen hat und sich darauf\nverlassen können, dass der Auftraggeber nicht einen vom ausgeschriebenen Auftrag\nabweichenden vergibt. Nachträgliche Änderungen des Beschaffungsauftrages oder\nvon Zuschlagskriterien sind demnach unzulässig und führen unter Umständen zu einer\nNeuausschreibung (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, a.a.O., Rz.\n494, 702; vgl. auch Hubert Stöckli, Bundesgericht und Vergaberecht, Baurecht 1/2002,\nS. 9 ff.).\n- 11 -\n\n3.2 Tunnelbauprojekte erfordern ein hohes Mass an technischem Fachwissen bei der\nPlanung und der Ausführung. Letztere hängt stark von den geologischen\nGegebenheiten ab, die trotz allen vorgängigen Abklärungen öfters nicht mit\nBestimmtheit festgelegt werden können. Bei jedem bergmännischen Vortrieb besteht\neine hohe Unsicherheit bezüglich der tatsächlichen Gegebenheit im Gebirge vor Ort.\nMittels geologischer Vorabklärungen kann das Risiko eingegrenzt, nie aber\nabschliessend beurteilt werden (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc,\na.a.O., Rz. 440; BRK 016/05 E. 4c/cc/aaa). Um auf die Risiken angemessen reagieren\nzu können, werden bei Vergaben von Tunnelbauprojekten die Verträge in der Regel -\nwie auch im vorliegenden Fall - auf ein detailliertes Leistungsverzeichnis mit\nEinheitspreisen abgestützt. Mit dieser Grundlage kann angemessen auf\nBestellungsänderungen reagiert werden, die im Untertagebau sehr häufig vorkommen\n(BRK 016/05 E. 4c/cc/aaa).\n\n"}