{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-03-15", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-155_2012-03-15.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/df750f15314f0cf43b2f13056e2d62ed/file/", "Checksum": "b82dda14f14fd8e9d81d1ea82344dd80"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 15.03.2012 A1 11 155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 15.03.2012 A1 11 155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 15.03.2012 A1 11 155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 155         URTEIL VOM 15. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, bestehend aus der A___________, der B___________ sowie der   C___________ Bauunternehmung, vertreten durch Rechtsanwalt D___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis         (Arbeitsvergabe)"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:09", "Checksum": "320b4ddf9f8f6c8276e6ea643c20e08f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 15.03.2012 A1 11 155\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 155         URTEIL VOM 15. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, bestehend aus der A___________, der B___________ sowie der   C___________ Bauunternehmung, vertreten durch Rechtsanwalt D___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis         (Arbeitsvergabe)\n\nJ. Am 27. Oktober 2011 wurde F___________ zum Experten ernannt und zur\nBeantwortung der von der Beschwerdeführerin eingereichten Expertenfragen\nbeauftragt. Das DVBU hatte keine Expertenfragen eingereicht.\n\nK. Am 27. Oktober 2011 reichte das DVBU eine weitere Stellungnahme ein, bestritt die\nAusführungen der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2011 und hielt an bisherigen\nRechtsbegehren fest. Die Beschwerdeführerin antwortete dazu kurz am 31. Oktober\n2011. Am 10. November 2011 behielt sich die Vergabebehörde vor, zusätzliche Fragen\neinzureichen, worauf sie am 11. November 2011 auf das Akteneinsichtsrecht\naufmerksam gemacht wurde. Am 22. November 2011 wurden vom DVBU die\nSubmissionspläne verlangt, welche am folgenden Tag eingereicht und dem Experten\nweitergeleitet wurden. Am 29. Dezember 2011 hat der Experte das Gutachten\nabgegeben, welches den Parteien am 4. Januar 2012 zur Stellungnahme weitergeleitet\nwurde.\n\nL. Das DVBU verwies mit Schreiben vom 25. Januar 2012 auf Seite 3 der Expertise,\nwonach die Ausschreibung als fachmännisch bezeichnet wurde, selbst wenn der\nExperte zum Schluss komme, dass zwischen den Mengenangaben der Pläne sowie\nder übrigen Ausschreibungsunterlagen und den Mengenangaben im\nLeistungsverzeichnis Differenzen bestehen würden, die ein Spekulationspotenzial\nenthalten würden. Die Preisdifferenzen würden aber lediglich zwischen + 0.15 % und -\n8.56 % betragen.\n\nDie Beschwerdeführerin antwortete am 6. Februar 2012, dass der Experte - abgesehen\nvon wenigen unwesentlichen Punkten - ihre Tatsachenbehauptungen bekräftigt habe.\nDer Experte habe auch „erheblich bis krass falsche Vorausmasse“ in zahlreichen\nfinanziell gewichtigen Positionen festgestellt. Dies verhindere von vornherein eine\ngleichbehandelnde und wirtschaftliche Vergabe, weshalb die Ausschreibung\naufzuheben sei. Die falschen Vorausmasse seien zu korrigieren und sodann den\nAnbietern die Gelegenheit einzuräumen, ihre Preise zu korrigieren. In der Expertise sei\nauch bestätigt worden, dass Pumpmengen ausgeschrieben worden seien, welche in\ndieser Höhe gänzlich unwahrscheinlich seien. Es sei auch eine Ungereimtheit\nbezüglich der Ausschreibung des Überprofils beim Tunnelvortrieb zu Tage getreten.\n-9-\n\nDie beiden Stellungnahmen wurden den Parteien am 7. Februar 2012 zugestellt,\nwelche sich in der Folge nicht mehr vernehmen liessen.\n\nWeitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind,\nsoweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.\n\nErwägungen\n\n1. Der Entscheid des Staatsrats ist eine Verfügung im Sinne von Art. 15 des Gesetzes\nbetreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das\nöffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003 (GIVöB; SGS/VS 726.1) und damit\nauch gemäss Art. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die\nVerwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6), gegen die\ninnert 10 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden kann (Art. 16\nGIVöB; Art. 15 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche\nBeschaffungswesen vom 25. November 1994/15. März 2001 [IVöB; SGS/VS 726.1]).\n\n1.1 Der Kanton ist ein Auftraggeber im Sinne von Art. 6 GIVöB und er hat das offene\nVerfahren nach Art. 9 GIVöB gewählt. Das GIVöB und die VöB sind vorliegend\nanwendbar.\n\n1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Ausschlussverfügung betreffend die\nSondervorschlags-Offerte und durch die angefochtenen Ausschreibungsunterlagen in\nihrer Rechtsstellung betroffen. Sie ist somit durch den angefochtenen Entscheid\nberührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so\ndass sie nach Art. 80 Abs. 1 lit. a und 44 VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist.\nAuf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80\nAbs. 1 lit. b und c, 46 und 48 VVRG).\n\n2. Aus Art. 16 IVöB resp. Art. 16 GIVöB leitet das Kantonsgericht in ständiger\nRechtsprechung ab, dass die Beschwerdeinstanz nicht von Amtes wegen eine\nangefochtene Verfügung auf allfällige Sachverhaltsmängel oder Rechtswidrigkeiten\nüberprüft, sondern dass vom Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen ist, inwiefern\ndie Verfügung mangelhaft sein soll. Der Beschwerdeführer muss in seiner Eingabe\nanführen, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid auf einem unrichtigen oder\nunvollständig festgestellten Sachverhalt beruht und/oder inwiefern Rechtsnormen\nunrichtig oder in Überschreitung bzw. Missbrauch des Ermessens angewendet wurden\n(Urteil des Kantonsgerichts A1 02 145 vom 7. Februar 2003).\n\nZudem steht den Vergabebehörden bereits bei der Festlegung der für den Zuschlag\nmassgeblichen Kriterien, dann aber auch bei deren Gewichtung und Bewertung, ein\nerheblicher Ermessensspielraum zu (ZBl 99/2000 S. 267; Urteil des Bundesgerichts\n2P.193/2006 vom 29. November 2006 E. 1.4; Urteil des Kantonsgerichts A1 02 168\nvom 26. März 2003). Solange ihre Überlegungen mit den zu beachtenden Vorschriften\n- 10 -\n\n"}