{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-03-15", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-155_2012-03-15.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/df750f15314f0cf43b2f13056e2d62ed/file/", "Checksum": "b82dda14f14fd8e9d81d1ea82344dd80"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 15.03.2012 A1 11 155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 15.03.2012 A1 11 155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 15.03.2012 A1 11 155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 155         URTEIL VOM 15. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, bestehend aus der A___________, der B___________ sowie der   C___________ Bauunternehmung, vertreten durch Rechtsanwalt D___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis         (Arbeitsvergabe)"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:09", "Checksum": "320b4ddf9f8f6c8276e6ea643c20e08f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 15.03.2012 A1 11 155\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 155         URTEIL VOM 15. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, bestehend aus der A___________, der B___________ sowie der   C___________ Bauunternehmung, vertreten durch Rechtsanwalt D___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis         (Arbeitsvergabe)\n\nG. Mit Entscheid vom 20. September 2011 des Kantonsgerichts (A2 11 215) wurde der\nBeschwerde aufschiebende Wirkung erteilt, das Gesuch um Sicherheitsleistung\nabgewiesen, das Akteneinsichtsbegehren teilweise gutgeheissen und gleichzeitig das\nGesuch der Beschwerdeführerin zur Erstellung einer Expertise zur Überprüfung der als\nfalsch qualifizierten Leistungspositionen im Vorausmass gutgeheissen. Die Parteien\nwurden aufgefordert, bis zum 30. September 2011 Expertenvorschläge zu unterbreiten\nund Expertenfragen einzureichen (Dispositivziffer 5).\n\nH. Mit Duplik vom 29. September 2011 hielt der Verwaltungs- und Rechtsdienst des\nDVBU an seinem Antrag fest. Von allen Anbietern seien total 1 848 Null-Franken-\n-7-\n\nPositionen eingereicht worden, wobei ein Grossteil von der Beschwerdeführerin\nstammte. Die Schätzung und die „gewöhnlichen Preise“ seien deshalb nicht eruierbar.\nEs wurde eine Übersicht über den Einfluss des Vorausmasses auf die\nAngebotssummen eingereicht (Beilage 60). Die als falsch gerügten Positionen der\nVorausmasse seien durch die von der Beschwerdeführerin angegebenen Positionen\nersetzt und mit den Einheitspreisen der Anbieterinnen multipliziert worden. Bei zwei\nAngeboten - darunter auch beim Sondervorschlags-Angebot - hätten sich die\nAngebotssummen um 0.15 % und 0.36 % erhöht und bei allen andern Angeboten\nhätten sich die Summen zwischen 0.32 % und 8.56 % verringert. Die angeblichen\nVerfälschungen seien damit widerlegt und würden unter der bei 10 Mio. Franken\nliegenden Schätzung der Mehrkosten des Berichts E___________ liegen.\n\nI. Am 22. September 2011 nahm die Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten und\nhinterlegte am 30. September 2011 die Expertenvorschläge sowie den Fragenkatalog\nund lieferte eine Begründung für die gestellten Fragen (S. 28 - 31). Gleichzeitig wurde\nbemängelt, dass die Pläne und weitere Akten zur Thematik der Beschwerde nicht\nhinterlegt worden seien. Es wurden verschiedene Fehler in den Tabellen aufgezeigt\nund kommentiert. Der Experte habe die Frage zu beantworten, ob es zulässig sei, „bei\nausgeschriebener Bandbreite das Vorausmass im Leistungsverzeichnis am obersten\noder am untersten Ende der entsprechenden Bandbreite anzusetzen“ (S. 19).\n\nAm 7. Oktober 2011 hinterlegte die Beschwerdeführerin die Stellungnahme zur Duplik\nund hielt an den gestellten Anträgen fest. Die von der Vergabestelle eingefügten\nSummen in der Beilage 60 würden nicht mit jenen auf den Offertdeckblättern eines\nAnbieters übereinstimmen. Diese Summen würden um ca. eine Million bzw. ca. drei\nMillionen Franken höher als die wirklich offerierten Summen liegen. Die Offertsummen\nseien willkürlich erhöht worden. Aus der Beilage 59 der Null-Franken-Preise gehe\nhervor, dass abgesehen von einem Anbieter alle übrigen auch Null-Franken-Preise\nofferiert hätten, weshalb sich die Frage stelle, warum diese Anbieter nicht auch\nausgeschlossen worden seien. Spekulationspreise würden sich nicht aus Null-Franken-\noder Fünf-Rappen-Preisen ergeben, sondern würden darin bestehen, dass sie\neinerseits einen Betrag darstellen, der im Vergleich zum korrekt kalkulierten Preis um\nGrössenordnungen zu hoch oder zu tief liegen würde, „und dass sie anderseits eine\ntäuschend-scheinbare Vergünstigung des Angebots im Preisvergleich (…) oder aber\ndie Ausnützung des Hebeleffekts von Mengensteigerungen auf Positionen mit\nüberhöhten Mengen bezwecken“ (S. 9 f.). Solche Preise würden sich bei praktisch\nallen Konkurrentinnen finden. In der Beilage 60 sei eine ganze Anzahl von kritisierten\nPositionen nicht berücksichtigt worden, so dass sich bei einer Mengenkorrektur der\nStandpunkt der Beschwerdeführerin noch verstärken würde. Sie beklagte nochmals,\ndass die falschen Mengen dazu führen würden, dass die Offertsummen nicht den\nvoraussichtlichen Abrechnungssummen entsprechen würden und die entsprechende\nVergabe willkürlich wäre. Demgegenüber betrachte die Vergabestelle nur die Differenz\nzwischen den Offert-Totalsummen und jenen Summen, die sich unter den veränderten\nMengen ergeben würden. Die Wahl des Mengengerüstes bestimme die Rangfolge im\nPreiskriterium (in casu 50 %). Die Sondervorschlags-Offerte bleibe bei den korrigierten\nMengen im Preis praktisch stabil. Beim Anbieter 1 würde beispielsweise alleine\n-8-\n\naufgrund der Position „Überprofilbeton 273.421.442 TUN-N“, bei welcher die Menge\nnicht wie ausgeschrieben 100, sondern 15 000 betrage, bei einem offerierten\nEinheitspreis von Fr. 232.00 die Offertsumme als Folge der Mengenkorrektur um\nFr. 3 526 400.-- (3 549 600.-- ./. 23 200.--) ansteigen. Demgegenüber hätten einzelne\nAnbieter bei Positionen, bei denen sie zu hohe Mengen moniert hatte, extrem\nabgesetzte Preise (Fr. 0.10 oder Fr. 0.05) offeriert, „um sich im Preisvergleich nach\nvorne zu schieben, ohne dass das in der Abrechnung in erheblichem Umfang\nbemerkbar würde“ (S. 19). Die Beilage 60 zeige, dass die Korrektur der falschen\nMengen das Submissionsergebnis verändern würde. Bei den fehlerhaften Mengen\nwürde nicht das günstigste Angebot den Zuschlag erhalten. Die zwei preislich\nführenden Konsortien hätten massiv spekulative Preise offeriert. Zum Beweis dieser\nDarstellung hat die Beschwerdeführerin eine eigene Tabelle als Beilage 48 eingereicht.\n\n"}