{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-03-15", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-155_2012-03-15.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/df750f15314f0cf43b2f13056e2d62ed/file/", "Checksum": "b82dda14f14fd8e9d81d1ea82344dd80"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 15.03.2012 A1 11 155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 15.03.2012 A1 11 155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 15.03.2012 A1 11 155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 155         URTEIL VOM 15. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, bestehend aus der A___________, der B___________ sowie der   C___________ Bauunternehmung, vertreten durch Rechtsanwalt D___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis         (Arbeitsvergabe)"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:09", "Checksum": "320b4ddf9f8f6c8276e6ea643c20e08f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 15.03.2012 A1 11 155\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 155         URTEIL VOM 15. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, bestehend aus der A___________, der B___________ sowie der   C___________ Bauunternehmung, vertreten durch Rechtsanwalt D___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis         (Arbeitsvergabe)\n\nF. Am 6. September 2011 reichte die Beschwerdeführerin die Replik ein. Sie hielt an\nihren Rechtsbegehren fest und machte geltend, die Sondervorschlags-Offerte sei kein\nUnterangebot. Sie, gestützt auf den Spekulationsvorwurf, auszuschliessen, nicht\njedoch die tatsächlich spekulativen Angebote, stelle eine Diskriminierung dar. Die\nRügen gegen den Ausschluss der Sondervorschlags-Offerte und gegen die\nAusschreibungsunterlagen seien getrennt zu behandeln. Die Ausmassvorschriften\nwürden nichts daran ändern, dass die kritisierten Mengen falsch seien. Das\nGleichbehandlungs- und Wirtschaftlichkeitsproblem wird wie folgt präzisiert: „Je weiter\nentfernt von der späteren Realität die ausgeschriebenen Mengenangaben sich\nbefinden, desto eher ist wahrscheinlich, dass im Preisvergleich ein Angebot obenaus\nschwingt, das später gar nicht das günstigste gewesen sein wird“ (S. 10).\nPreisspekulationen funktionierten nur dann, wenn die Mengenangaben im\nLeistungsverzeichnis erheblich falsch seien, wie das in casu zutreffe. Solche\nAusschreibungsunterlagen seien nicht nur wegen der Fehler in den Mengenangaben\nim Leistungsverzeichnis, sondern auch wegen der Eröffnung eines massiven\nSpekulationspotentials als vergabewidrig aufzuheben. Die Vergabestelle kenne die\nFels- und Gesteinscharakteristik des Bergs „äusserst gut“, da sich dort bereits ein\nSchutterstollen befinde, der zur Nordröhre des Tunnels J___________ werde. Eine\nVerschiebung der Sicherungsklassen werde höchstens in ganz geringfügigem Masse\neintreten. Der Ausschluss der Sondervorschlags-Offerte sei rechtswidrig, weil diese\nOfferte keinen Ausschlussgrund erfülle. Null-Franken-Preise in einzelnen Positionen\nseien nicht zwangsläufig spekulativ. Sie seien nur in wichtigen Positionen eingesetzt\nworden, in denen fälschlich hohe Mengen ausgesetzt worden seien. Bei\ndiesbezüglichen Unklarheiten hätte die Vergabestelle zu Erläuterungsgesprächen\neinladen können, andernfalls der Ausschluss schon wegen Verletzung des rechtlichen\n-6-\n\nGehörs aufzuheben sei. Die Sondervorschlags-Offerte stelle keine Variante dar und sei\nnicht unvollständig, weil sämtliche Leistungen gemäss Ausschreibung offeriert worden\nseien. Die Rügen betreffend die Ausschreibungsunterlagen seien nicht verwirkt. Ob die\nSondervorschlags-Offerte von falschen Voraussetzungen ausgehe und ob sie deshalb\nfür den Zuschlag ausser Betracht falle, sei eine materiell-rechtliche Frage, die nicht auf\nder Eintretensstufe bei der Legitimation zu beurteilen sei. Wenn ein Ausschluss vor\ndem Zuschlag verfügt werde, könne der Ausgeschlossene zunächst nur den\nAusschluss anfechten. Ob er nach einer Aufhebung des Ausschlusses allenfalls\nChancen auf den Zuschlag hätte, stehe erst dann fest, wenn der Zuschlag rechtskräftig\ngeworden sei. Die Vorausmasse seien in einzelnen Posten viel zu hoch angesetzt, was\naber auch heisse, dass die Ausführung der Sondervorschlags-Offerte zu keinen\nMehrausmassen führe. Es sei keine einzige Menge des Leistungsverzeichnisses\nverändert worden. Es wurde ein weiterer Bericht von E___________ hinterlegt, in\nwelchem weitere falsche Vorausmasse nachgewiesen würden. Innerhalb der\nSicherungsklassen müssten keine derart grossen Bandbreiten angegeben werden, da\ndie Beschaffenheit des Berges aus der Erstellung des bereits vorhandenen Stollens\nder Nordröhre bekannt sei. Es sei das wahrscheinlichste Szenario auszuschreiben,\nwas vorliegend nicht erfolgt sei. In diversen gewichtigen Positionen seien zu hohe\nMengen an Sicherungsmitteln ausgeschrieben worden. An Pumpenstunden bei\nWasseraustritt sei das Zwanzigfache dessen ausgeschrieben worden, was nach dem\ngeologischen Bericht schlimmstenfalls zu erwarten sei. Der Preis von null Franken bei\nPositionen der Wasserhaltung bedeute nicht, dass die fraglichen Leistungen nicht\nofferiert würden, sondern dass sie in gleichem Umfang und gleicher Qualität geliefert\nwürden wie mit jedem andern Preis. Es sei aber praktisch sicher, dass diese\nPositionen nicht zum Zuge kommen würden. In der Sondervorschlags-Offerte seien\nkeine Änderungen mit Bezug auf die Qualität, die Zeitpunkte, die Intensität und den\nUmfang der Leistungen in der Ausschreibungsvorgabe vorgenommen worden. Sie\nhabe jede Position, „die zu bepreisen war, tatsächlich bepreist“ (S. 87). Die mit Fr. 0.00\npro Mengeneinheit offerierten Leistungen würden im Auftragsfall auch zu Fr. 0.00\nausgemessen. Mehrmengen infolge Bestellungsänderungen würden keinen Anspruch\nauf Preisänderungen geben. Preise zu Fr. 0.00 sowie Umlagerungen bzw.\nMischkalkulationen seien weder Spekulationen noch Ausschlussgründe. Einzelpreise\nunter den Selbstkosten seien per se nie ein Ausschlussgrund. Unterangebote seien auf\nder Ebene der Gesamtofferte zu prüfen. Es sei nach wie vor kein Grund für einen\nAusschluss der Sondervorschlags-Offerte ersichtlich.\n\n"}