{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-03-15", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-155_2012-03-15.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/df750f15314f0cf43b2f13056e2d62ed/file/", "Checksum": "b82dda14f14fd8e9d81d1ea82344dd80"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 15.03.2012 A1 11 155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 15.03.2012 A1 11 155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 15.03.2012 A1 11 155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 155         URTEIL VOM 15. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, bestehend aus der A___________, der B___________ sowie der   C___________ Bauunternehmung, vertreten durch Rechtsanwalt D___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis         (Arbeitsvergabe)"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:09", "Checksum": "320b4ddf9f8f6c8276e6ea643c20e08f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 15.03.2012 A1 11 155\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 155         URTEIL VOM 15. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, bestehend aus der A___________, der B___________ sowie der   C___________ Bauunternehmung, vertreten durch Rechtsanwalt D___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis         (Arbeitsvergabe)\n\nD. Nachdem der Beschwerde mit superprovisorischer Verfügung vom 14. Juli 2011 die\naufschiebende Wirkung erteilt worden war, beantragte der Verwaltungs- und\nRechtsdienst des DVBU in seiner Beschwerdeantwort vom 2. August 2011 die\nkostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verlangte, sofern der Beschwerde die\naufschiebende Wirkung erteilt werde, sei die Beschwerdeführerin zur Leistung einer\nSicherheit zu verpflichten. Die Beschwerdebefugnis wurde bestritten. Er sah den Grund\nfür die fehlerhaften Berechnungen der Beschwerdeführerin vor allem darin, dass nicht\nnur die Projektpläne, sondern das gesamte Dossier, d.h. insbesondere auch die\nBesonderen Bestimmungen und der Geologische Bericht, massgebend sei. Der\nVorwurf der unkorrekten Ausschreibung, der falschen Vorausmasse und der Aufnahme\nvon Falschmengen sei haltlos. Das Detailprojekt sei in den wesentlichen Positionen\nkorrekt und „mit höchst möglicher Präzision umgesetzt“. Die Darstellung auf den\nAusbruchsicherungsplänen würde einen repräsentativen Umfang der Sicherung\nzeigen. Die tatsächlich zur Anwendung gelangende Sicherung könne aber innerhalb\nder Bandbreiten der Klasse aufgrund von Abläufen des Unternehmers und der\nörtlichen Verhältnisse angepasst werden. Beispielsweise ergeben sich gemäss Plan für\ndie Nordröhre rund 15 000 Anker und gemäss oberer Bandbreite des Vertrages 32 000\nAnker. Das Ausmass gemäss Leistungsverzeichnis liege mit 21 650 Ankern plausibel\nungefähr in der Mitte der daraus hervorgehenden Bandbreite nach oben. Die\nausgewiesenen Hauptmengen für die Sicherungsmittel Anker, Netze und Spritzbeton\nwürden sehr wohl stimmen und keine „Luftpositionen“ enthalten. Das Ausmass des\nGewölbebetons (Pos. 421.433) des Verzweigungsbauwerkes (VZ-I) weiche im\nLeistungsverzeichnis „aufgrund der detaillierten Ermittlung anhand der vorhandenen 4\nQuerschnitte entlang des Bauwerks gemäss Plan 9.8 keinesfalls krass vom zu\nerwartenden Wert ab“ (Beschwerdeantwort S. 11). Es sei von einer maximalen\nAbweichung von 10 % auszugehen, so dass „die Abweichungsfläche […] genähert ca.\n17 000 m2, nicht wie von E___________ postuliert 15 000 m2“ betrage. Bezüglich des\nWassereintritts, von dem man davon ausgehe, dass höchstens 3 l/s im Tunnel\nabzuleiten seien, wird verwiesen auf den geologischen Bericht, wonach dieser\n„möglicherweise in geklüfteten oder leicht karstischen Bereichen bis auf einige Dutzend\nl/s ansteigen“ könnte.\n\nDie Sondervorschlags-Offerte der Beschwerdeführerin bezeichnet das DVBU\ninsbesondere als unvollständig, spekulativ sowie intransparent und unplausibel, da die\nVerschiebungen der Nullpositionen nicht nachvollziehbar gewesen seien. Sie habe\nnicht die Ausmasse der Ausschreibung, sondern jene gemäss ihrer eigenen\nBeurteilung im Angebot eingerechnet, weshalb der Ausschluss gerechtfertigt sei. Die\nSicherheit beim Vortrieb würde reduziert und bezüglich des Wasseranfalls würden\n-5-\n\nneue Risiken beim Bauherrn entstehen. Darüber hinaus zweifelt die Vergabebehörde\ndie Anfechtungsmöglichkeit der Ausschreibungsunterlagen an, welche im Zentrum der\nBetrachtungen der Beschwerdeführerin lägen, da die Anfechtung zu spät erfolgt sei.\nDeshalb sei auf die Beschwerde im genannten Umfang überhaupt nicht einzutreten\n(vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 ff., 13).\n\nE. Die Beschwerdeführerin hielt an ihren Anträgen mit Eingaben vom 24., 29. sowie\n30. August 2011 fest. Sie präzisierte ihren Antrag um Akteneinsicht, indem sie\ninsbesondere umfassende Einsicht in sämtliche Offerten aller Anbieterinnen,\nmindestens in deren Leistungsverzeichnisse sowie in sämtliche\nBerechnungsgrundlagen der Vergabebehörde betreffend die Schätzung der Mengen\ndes ausgeschriebenen Vorausmasses aus der Phase vor der Ausschreibung (vgl.\nZiffer 3 der Rechtsbegehren der Beschwerde sowie Eingabe vom 24. August 2011,\nS. 2) sowie in sämtliche Preisanalysen, welche die Vergabebehörde von Anbieterinnen\neingeholt habe, mitsamt der dazugehörigen Korrespondenz forderte (vgl. Eingabe vom\n30. August 2011).\n\nDer Verwaltungs- und Rechtsdienst des DVBU beantragte am 5. September 2011, vor\nGewährung der Akteneinsicht sei die Zustimmung der betroffenen Konkurrenzanbieter\neinzuholen und hinterlegte am 7. September 2011 die amtlichen Akten.\n\n"}