{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-03-15", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-155_2012-03-15.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/df750f15314f0cf43b2f13056e2d62ed/file/", "Checksum": "b82dda14f14fd8e9d81d1ea82344dd80"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 15.03.2012 A1 11 155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 15.03.2012 A1 11 155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 15.03.2012 A1 11 155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 155         URTEIL VOM 15. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, bestehend aus der A___________, der B___________ sowie der   C___________ Bauunternehmung, vertreten durch Rechtsanwalt D___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis         (Arbeitsvergabe)"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:09", "Checksum": "320b4ddf9f8f6c8276e6ea643c20e08f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 15.03.2012 A1 11 155\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 155         URTEIL VOM 15. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, bestehend aus der A___________, der B___________ sowie der   C___________ Bauunternehmung, vertreten durch Rechtsanwalt D___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis         (Arbeitsvergabe)\n\nDie Beschwerdeführerin machte geltend, es sei ein Einheitspreisvertrag im Sinne von\nArt. 42 Abs. 2 SIA-Norm 118 ausgeschrieben worden, der zur Hauptsache\nEinheitspreise enthalte, welche zu offerieren seien und in ihrer Gesamtheit die\nOffertsumme ergäben, gemäss welcher der Vergabeentscheid gefällt werde. Da es\nletztlich auf die Gesamtvergütung ankomme, würden die falschen Mengenangaben ein\nerhebliches Spekulationspotential beinhalten. Die Sondervorschlags-Offerte enthalte\nkeine Spekulationen. Sie sei das wirtschaftlich günstigste Angebot, weshalb es separat\nausgeschlossen worden sei. Die falschen Mengenangaben würden Hauptpositionen\nbetreffen, welche einen wichtigen Teil der Gesamtvergütung ausmachen würden,\nwobei auf die hinterlegte Tabelle verwiesen wurde (vgl. Seiten 35 – 37 der\nBeschwerde). Sie hinterlegte zum Beweis ein Parteigutachten von E___________,\nTunnelbauingenieur, der zum Schluss kam, dass die Mengenangaben der\nVergabebehörde im untersuchten Bereich klar ausserhalb der Bandbreite der\nirgendwie noch realistischen Prognosewerte liegen würden (vgl. Beschwerdebelege\nNr. 17 und 17a). Die Sondervorschlags-Offerte unterscheide sich fast nicht von ihrer\nAmtslösungs-Offerte. Die Sondervorschlags-Offerte sei keine Variante und die Null-\nFranken-Positionen seien transparent gemacht worden. Vorliegend sprach die\nBeschwerdeführerin die Vermutung aus, dass die preislich auf den ersten drei Plätzen\nliegenden Bieterinnen allesamt Spekulationen vorgenommen hätten. Die\nVergleichbarkeit der Angebote und damit einhergehend die Wahrung des Grundsatzes\nder Wirtschaftlichkeit und des Gleichbehandlungsgebots sei indes nur zu\ngewährleisten, wenn die Schätzungen sorgfaltsgemäss und annähernd an der\nWirklichkeit vorgenommen worden seien. Zuschlagskriterien, die wie vorliegend keine\nhinreichende Aussagekraft in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit der Offerten zuliessen,\nseien rechtswidrig. Hochspekulative Angebote, die in der Offertsumme zwar günstig\nschienen, würden durch geschickte Preisbildung zu einer Explosion der tatsächlichen\nVergütung im Vergleich zur offerierten Vergütung führen.\n\nSodann richtet sich die Beschwerdeführerin gegen den Ausschluss ihrer\nSondervorschlags-Offerte. Sie selbst habe sich bewusst gegen eine Spekulation\nentschieden und „im Sinne einer Notwehrhandlung“ in einer „Sondervorschlags-\nOfferte“ die jeweiligen falschen Positionen mit Fr. 0.00 ausgefüllt und hierfür\ntransparent sichere Einheitspositionen um den voraussichtlichen Betrag erhöht. Die\nAusschlussgründe seien allesamt nicht nachvollziehbar und falsch (vgl. Beschwerde,\n-4-\n\nS. 61 ff., 70 ff.). Darüber hinaus verletze ein Ausschluss nur ihrer Sondervorschlags-\nOfferte und nicht der übrigen hoch spekulativen Offerten ohnehin den Grundsatz der\nGleichbehandlung. Unklarheiten hätten durch Unternehmergespräche beseitigt werden\nkönnen. Eine Unvollständigkeit der Offerte sowie eine Abweichung von den\nAusschreibungsvorgaben sei nicht ersichtlich und von der Vergabestelle auch nicht\ndargetan. Die Ausschlussverfügung sei rechtswidrig, weil rechtsgrundlos und damit\nwillkürlich erfolgt.\n\n"}