{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-03-15", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-155_2012-03-15.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/df750f15314f0cf43b2f13056e2d62ed/file/", "Checksum": "b82dda14f14fd8e9d81d1ea82344dd80"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A1 11 155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 15.03.2012 A1 11 155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 15.03.2012 A1 11 155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 15.03.2012 A1 11 155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "JUGCIV      A1 11 155         URTEIL VOM 15. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, bestehend aus der A___________, der B___________ sowie der   C___________ Bauunternehmung, vertreten durch Rechtsanwalt D___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis         (Arbeitsvergabe)"}], "ScrapyJob": "446973/52/2024", "Zeit UTC": "21.01.2026 02:09:09", "Checksum": "320b4ddf9f8f6c8276e6ea643c20e08f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 15.03.2012 A1 11 155\nRegeste:\nJUGCIV      A1 11 155         URTEIL VOM 15. MÄRZ 2012      Kantonsgericht Wallis   Öffentlichrechtliche Abteilung      Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier   und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery      in Sachen   Verwaltungsgerichtsbeschwerde   der      X___________, bestehend aus der A___________, der B___________ sowie der   C___________ Bauunternehmung, vertreten durch Rechtsanwalt D___________      gegen      Staatsrat des Kantons Wallis         (Arbeitsvergabe)\n\nA1 11 155\n\nURTEIL VOM 15. MÄRZ 2012\n\nKantonsgericht Wallis\nÖffentlichrechtliche Abteilung\n\nEs wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier\nund Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiberin Nadja Schwery\n\nin Sachen\n\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde\nder\n\nX___________, bestehend aus der A___________, der B___________ sowie der\nC___________ Bauunternehmung, vertreten durch Rechtsanwalt D___________\n\ngegen\n\nStaatsrat des Kantons Wallis\n\n(Arbeitsvergabe)\n\nJUGCIV\n-2-\n\nSachverhalt\n\nA. Im Rahmen der Erstellung der G___________ schrieb das Departement für\nVerkehr, Bau und Umwelt (DVBU), Amt für Nationalstrassenbau (ANSB), im Amtsblatt\nH___________ das Baulos „I___________“ im offenen Verfahren aus. Der Tunnel\nJ___________ besteht aus zwei Hauptröhren mit rund 2.6 km Länge zwischen dem\nWestportal (K___________) und dem Ostportal (L___________). Die Nordröhre\n(M___________) wird komplett neu erstellt, während der bestehende J___________\nTunnel in einem Folgelos in die Südröhre integriert wird. Die Arbeiten umfassen\ninsbesondere den Ausbruch von 320 000 m3 Fels, den Einsatz und die Verarbeitung\nvon 150 000 m3 Spritzbeton, 620 000 Anker, 7 000 Tonnen Armierungsstahl und\n20 000 Tonnen bitumöse Beläge. Angebote waren vollständig ausgefüllt, unterzeichnet\nund versehen mit der Aufschrift „Baulos I___________“ bis Freitag, 15. April 2011,\nbeim ANSB einzureichen. Als vollständig gelte ein Angebot, bei dem „das unveränderte\nLeistungsverzeichnis in Papierform vollständig vorhanden und alle einverlangten\nUnterlagen gemäss Pos. 252 bzw. Anhang 101 der Besonderen Bestimmungen\n(„Erläuterungen zum Angebot und Technischer Bericht des Unternehmers“) ausgefüllt\nund wo vorgesehen, unterzeichnet“ seien. Nicht vollständig oder zu spät eingereichte\n(Datum des Poststempels) oder nicht rechtsgültig und originalunterzeichnete sowie\nfalsch adressierte Angebote würden ausgeschlossen. Es wurden sowohl die Eignungswie auch die Zuschlagskriterien bekannt gegeben. Die Ausschreibungsunterlagen\nkonnten ab Dienstag, 1. Februar 2011, bezogen werden. Die Ausschreibung\nbeinhaltete eine Rechtsmittelbelehrung, wonach sie innert zehn Tagen seit der\nVeröffentlichung mittels Beschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des\nKantonsgerichts angefochten werden könne.\n\nB. Nach Verlängerung der Eingabefrist bis zum 29. April 2011 reichte die\nX___________, bestehend aus der A___________, der B___________ sowie der\nC___________ Bauunternehmung, fristgerecht eine „Amtslösungs-Offerte“ und\nzusätzlich eine „Sondervorschlags-Offerte“ ein. Bei der Offertöffnung am 12. Mai 2011\nwurden Angebote von sieben Konsortien registriert. Am 22. Juni 2011 (eröffnet am 29.\nJuni 2011) schloss der Staatsrat diese „Sondervorschlags-Offerte“ aufgrund von\nVerletzungen der Ausschreibungsbedingungen aus.\n\nC. Die X___________ (Beschwerdeführerin) gelangte gegen diese\nAusschlussverfügung und gegen die Ausschreibungsunterlagen am 11. Juli 2011\nmittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Kantonsgericht. Sie verlangte unter\nanderem in prozessualer Hinsicht eine Expertise zu veranlassen, welche sich darüber\naussprechen sollte, ob sämtliche Anbieterinnen in sämtlichen\nLeistungsverzeichnispositionen marktkonforme Preise angeboten hätten oder ob sie in\neinzelnen Positionen betriebswirtschaftlich bzw. kaufmännisch nicht erklärbar tiefe oder\nhohe Preise offeriert hätten und falls ja, ob dies ausschliesslich oder vornehmlich in\nPositionen mit falschen Ausschreibungsmengen geschehen sei. Überdies beantragte\nsie eine Expertise hinsichtlich der Fragestellung, ob das Vorausmass in einzelnen oder\nzahlreichen Leistungspositionen ausserhalb der Bandbreite zulässiger Schätzung liege\n-3-\n\nund falls ja, in welcher Höhe das Vorausmass in den fraglichen Positionen anzusetzen\nwäre. In der Hauptsache seien die Ausschreibungsunterlagen aufzuheben und nach\nder Korrektur sei allen Anbieterinnen Gelegenheit zur Nachkalkulation und zur\nAnpassung der Offerten einzuräumen. Eventualiter seien die\nAusschreibungsunterlagen aufzuheben, das Verfahren abzubrechen und mit einem\nkorrekt geschätzten Vorausmass erneut öffentlich auszuschreiben. Oder es sei die\nRechtswidrigkeit der Ausschreibungsunterlagen festzustellen und die\nAusschlussverfügung aufzuheben sowie das Vergabeverfahren mitsamt der\nSondervorschlags-Offerte weiterzuführen, eventualiter die Rechtswidrigkeit der\nAusschlussverfügung festzustellen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen\n(vgl. Ziffer 6 – 14 der Rechtsbegehren der Beschwerde).\n\n"}