IV./B./2.). Der zitierte Bundesgerichtsentscheid habe die Umnutzung zweier Lastwagengaragen samt Vorplatz in einen Verkaufsplatz für Occasionsautos zum Gegenstand gehabt, was mit der vorliegend umstrittenen Schreinerei keinesfalls gleichgesetzt werden könne. Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass sich der Autooccasionshandel von einer Schreinerei unterscheidet. Die analoge Rechtsanwendung setzt jedoch keine völlig deckungsgleichen Sachverhalte voraus. Im Gegenteil: Es genügt, wenn sich die Charakteristika der jeweiligen Fälle vergleichen lassen.