in dieselbe Kerbe: Als nicht störende Betriebe in der Wohnzone könnten Lebensmittelhandlungen, Souvenirläden und Bäckereien etc. betrachtet werden, keinesfalls jedoch Schreinereien. 8.3.3 Wie bereits erwähnt berief sich der Staatsrat in seinem Entscheid vom 12. Juli 2011 (E. 4.6) unter anderem auch auf BGE 117 Ia 153 E. 2cc. Daselbst untermauerte das Bundesgericht, dass die funktionale Betrachtungsweise, wonach in der Wohnzone nur Gewerbe zugelassen werden, die dem täglichen Bedarf der Bewohner dienen, den Zielen und dem Zweck des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz; RPG; SR 700) entspreche (BGE 117 Ib 155 E. 5b). Dieses wolle auf eine angemes-