8.3.2 Der Staatsrat hingegen vertrat in seinem Entscheid vom 8. Juni 2011 die Ansicht, dass sich ein Schreinereibetrieb hinsichtlich der Bedeutung für die Versorgung der Bevölkerung offensichtlich von Bäckereien, Arztpraxen etc. unterscheide (Entscheid des Staatsrates vom 8. Juni 2011 E. 4.7). Die Beschwerdegegner schlugen im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2011 (S. 2, Bemerkungen zu Ziff. 9) in dieselbe Kerbe: Als nicht störende Betriebe in der Wohnzone könnten Lebensmittelhandlungen, Souvenirläden und Bäckereien etc. betrachtet werden, keinesfalls jedoch Schreinereien.