Auf Verwaltungsbeschwerde der Nachbarn hin hob der Staatsrat die Baubewilligung der Gemeinde auf, weil die Baueingabe an offensichtlichen Mängeln leide und die projektierte Schreinerei in der Wohnzone nicht zonenkonform sei. Gegen diesen Staatsratsentscheid reichten sowohl X. als auch die Gemeinde Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht ein. Das Kantonsgericht wies die Beschwerden ab.