X. ist Miteigentümer des Hauses A. in der Wohnzone der Gemeinde B. X. wohnt im Haus A. und betreibt in dessen Untergeschoss eine Schreinerei. Im Jahre 2010 reichte X. ein Baugesuch für einen Anbau an das bestehende Haus A. ein zwecks Vergrösserung der Schreinerei. Gegen das aufgelegte Bauprojekt reichten Nachbarn eine Einsprache ein. Die Gemeinde wies die Einsprache ab und erteilte X. die Baubewilligung. Auf Verwaltungsbeschwerde der Nachbarn hin hob der Staatsrat die Baubewilligung der Gemeinde auf, weil die Baueingabe an offensichtlichen Mängeln leide und die projektierte Schreinerei in der Wohnzone nicht zonenkonform sei.