{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-05-10", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-153_2012-05-10.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/4f32bf84d0e83145e9d5bb08d460bedb/file/", "Checksum": "2417b093cd8751061a403f88edc320e7"}, "Scrapedate": "2026-03-21", "Num": ["A1 11 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 10.05.2012 A1 11 153"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 10.05.2012 A1 11 153"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 10.05.2012 A1 11 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "RVJ / ZVR 2013   13   Bauwesen – KGE A1 11 153 vom 10. Mai 2012   Zonenkonformität   - Kleine und mittlere Gewerbebetriebe können bloss dann als zonenkonform in der   Wohnzone bewilligt werden, wenn zwischen dem Gewerbebetrieb und der Wohn-  zone ein funktionaler Zusammenhang besteht (E. 8.3).   Ref. CH: Art. 1 RPG, Art. 22 RPG   Ref. VS: -   Conformité à la zone   - Les petites et moyennes entreprises artisanales ne peuvent, en zone d’habitation,   être tenues pour conformes à la zone que si un lien fonctionnel existe entre l’entre-  prise artisanale et la zone d’habitation (consid. 8.3).   Réf. CH : art. 1 LAT, art. 22 LAT   Réf. VS : -      Gekürzter Sachverhalt      X. ist Miteigentümer des Hauses A. in der Wohnzone der Gemeinde   B. X. wohnt im Haus A. und betreibt in dessen Untergeschoss eine   Schreinerei. Im Jahre 2010 reichte X. ein Baugesuch für einen Anbau   an das bestehende Haus A. ein zwecks Vergrösserung der Schreine-  rei. 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VS : -      Gekürzter Sachverhalt      X. ist Miteigentümer des Hauses A. in der Wohnzone der Gemeinde   B. X. wohnt im Haus A. und betreibt in dessen Untergeschoss eine   Schreinerei. Im Jahre 2010 reichte X. ein Baugesuch für einen Anbau   an das bestehende Haus A. ein zwecks Vergrösserung der Schreine-  rei. Gegen das aufgelegte Bauprojekt reichten Nachbarn eine Einspra-\n\n22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG), Zürich 2006, N 26 ff. zu\nArt. 22 RPG). Die Rechtsprechung zur Beantwortung der Frage,\nwelche Gewerbebetriebe in einer Wohnzone konform sind und welche\nnicht, ist vielfältig (vgl. auch Peter Hänni, a. a. O., S. 162 ff.; Bernhard\nWaldmann/Peter Hänni, a. a. O., N 28 ff. zu Art. 22 RPG; Erich\nZimmerlin, Das Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971,\nAarau 1977, Rz. 7 zu §§ 130-133): Autoreparaturwerkstätten (BVR\n1978, S. 430 f.) sowie Gärtnereien und landwirtschaftliche Betriebe\n(AGVE 1990, S. 271) wurden in der Vergangenheit als nicht zonenkonform qualifiziert. Büros und sonstige Gewerbe wurden oft als\nzonengerecht erachtet, sofern das Gewerbe der Befriedigung der\ntäglichen Bedürfnisse des Wohnquartiers diente (wie z.B. Coiffeur,\nArzt, Quartierläden, vgl. hierzu LGVE 1992, S. 381 sowie Peter Hänni,\nS. 162). Ein gewisser (wenn auch etwas weit hergeholter) Zusammenhang zwischen einer Schreinerei und dem Wohnen ist zwar tatsächlich nicht von der Hand zu weisen. Nach der hier vertretenen Ansicht\nkann jedoch keine Rede davon sein, dass eine Schreinerei als\nGewerbe qualifiziert werden kann, das den täglichen Bedürfnissen\neines Wohnquartiers dient: Dies gilt vielmehr für Quartierläden, in\ndenen Lebensmittel verkauft werden. In einer Arztpraxis werden zwar\nkeine täglichen Bedürfnisse gestillt; die Dienstleistungen, die dort\nerbracht werden, sind nichts desto trotz essentiell und lebensnotwendig. Dasselbe gilt für Produkte, die in Apotheken verkauft werden.\nEs läge wohl fern, Arztpraxen und Apotheken in die Gewerbezone\nverbannen zu wollen. Auch Coiffeurläden werden gerne als Dienstleistungsbetriebe angeführt, in denen man den üblichen Bedürfnissen der\nBewohner eines Wohnquartiers nachkommt. All diesen (Dienstleis-\ntungs-) Betrieben ist gemein, dass sie keinen - respektive vernachlässigbar geringen - Lärm verursachen. Sie fügen sich deshalb\nproblemlos in die Wohnquartiere ein. Für den vorliegend umstrittenen\nSchreinereibetrieb gelten die angeführten Punkte eben gerade nicht:\nDie Argumentation, die Herstellung von Möbeln und Inneneinrichtungen befriedige die täglichen Bedürfnisse der Quartierbewohner,\nüberzeugt nicht. In einem durchschnittlichen Haushalt werden kaum\ntäglich, wöchentlich oder auch nur monatlich umfangreiche Aufträge\nan Schreinereien vergeben. Überdies ist der Betrieb jeder Schreinerei\nzwangsläufig mit beträchtlichen Immissionen verbunden (der Lärm der\nKreissägen und sonstigen Maschinen; der Staub, der durch die Verarbeitung des Holzes verursacht wird; die Immissionen, welche der\nZuliefererdienst nach sich zieht etc.). Schliesslich ist festzuhalten,\nRVJ / ZVR 2013 17\n\ndass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts um so höhere\nAnforderungen an die gewerbliche Nutzung zu stellen sind, je ausgeprägter eine Zone Wohnzwecken dient (BGE 117 Ib 155 E. 5a). Angesichts der Tatsache, dass vorliegend eine Schreinerei in der Wohnzone einer bekannten (und notabene autoverkehrsfreien und deshalb\nbesonders lärmempfindlichen) Feriendestination in Frage gestellt wird,\nfällt diese Wertung des Bundesgerichts besonders ins Gewicht. In\nAnbetracht all dieser Umstände kann die vorliegend umstrittene\nSchreinerei nicht als nicht störender Gewerbebetrieb qualifiziert werden, der die täglichen Bedürfnisse der Bewohner der Gemeinde stillt.\n"}