{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-05-10", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-153_2012-05-10.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/4f32bf84d0e83145e9d5bb08d460bedb/file/", "Checksum": "2417b093cd8751061a403f88edc320e7"}, "Scrapedate": "2026-03-21", "Num": ["A1 11 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 10.05.2012 A1 11 153"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 10.05.2012 A1 11 153"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 10.05.2012 A1 11 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "RVJ / ZVR 2013   13   Bauwesen – KGE A1 11 153 vom 10. Mai 2012   Zonenkonformität   - Kleine und mittlere Gewerbebetriebe können bloss dann als zonenkonform in der   Wohnzone bewilligt werden, wenn zwischen dem Gewerbebetrieb und der Wohn-  zone ein funktionaler Zusammenhang besteht (E. 8.3).   Ref. CH: Art. 1 RPG, Art. 22 RPG   Ref. VS: -   Conformité à la zone   - Les petites et moyennes entreprises artisanales ne peuvent, en zone d’habitation,   être tenues pour conformes à la zone que si un lien fonctionnel existe entre l’entre-  prise artisanale et la zone d’habitation (consid. 8.3).   Réf. CH : art. 1 LAT, art. 22 LAT   Réf. VS : -      Gekürzter Sachverhalt      X. ist Miteigentümer des Hauses A. in der Wohnzone der Gemeinde   B. X. wohnt im Haus A. und betreibt in dessen Untergeschoss eine   Schreinerei. Im Jahre 2010 reichte X. ein Baugesuch für einen Anbau   an das bestehende Haus A. ein zwecks Vergrösserung der Schreine-  rei. 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VS : -      Gekürzter Sachverhalt      X. ist Miteigentümer des Hauses A. in der Wohnzone der Gemeinde   B. X. wohnt im Haus A. und betreibt in dessen Untergeschoss eine   Schreinerei. Im Jahre 2010 reichte X. ein Baugesuch für einen Anbau   an das bestehende Haus A. ein zwecks Vergrösserung der Schreine-  rei. Gegen das aufgelegte Bauprojekt reichten Nachbarn eine Einspra-\n\nGegen den Umstand, dass sich der Staatsrat in seinem Entscheid\nvom 8. Juni 2011 (E. 4.6) unter anderem auf BGE 117 Ib 153 E. 2cc\nberief, macht die Gemeinde geltend, dass dieser Verweis unbehelflich\nsei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Gemeinde vom 12. August\n2011 Ziff. IV./2.). Auch der Beschwerdeführer wendet ein, dass der\nHinweis auf BGE 117 Ib 153 E. 2cc - mangels vergleichbarer Sachverhalte - nicht stichhaltig sei (Verwaltungsgerichtsbeschwerde des\nBeschwerdeführers vom 12. Juli 2011 Ziff. IV./B./2.). Der zitierte\nBundesgerichtsentscheid habe die Umnutzung zweier Lastwagengaragen samt Vorplatz in einen Verkaufsplatz für Occasionsautos zum\nGegenstand gehabt, was mit der vorliegend umstrittenen Schreinerei\nkeinesfalls gleichgesetzt werden könne. Dem Beschwerdeführer ist\ndahingehend zuzustimmen, dass sich der Autooccasionshandel von\neiner Schreinerei unterscheidet. Die analoge Rechtsanwendung setzt\njedoch keine völlig deckungsgleichen Sachverhalte voraus. Im Gegenteil: Es genügt, wenn sich die Charakteristika der jeweiligen Fälle\nvergleichen lassen. In Bezug auf die Kriterien, an die das Gesetz und\ndie Rechtsprechung zur Differenzierung zwischen Wohn- und Gewerbezone anknüpfen, lassen sich der Handel mit Occasionsautos und\nder Betrieb einer Schreinerei durchaus gegenüberstellen: Beide\nverursachen Lärm- und Staubimmissionen. Sowohl das Einstellen von\nAutos als auch das Lagern von Holz braucht viel Raum und beschlägt\neine beträchtliche Grundstücksfläche. Weder der Autooccasionshandel noch die Schreinerei kann als Gewerbe qualifiziert werden,\ndas die täglichen Bedürfnisse der Quartiersbewohner bedient. Aus all\ndiesen Gründen vertritt das Kantonsgericht (im Gegensatz zum\nBeschwerdeführer) die Ansicht, dass BGE 117 Ib 147 ff. sehr wohl\neinschlägig für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ist.\n8.3.4 Zur Kontroverse über die Funktionalität zwischen der Schreinerei und der Wohnzone W2 der Gemeinde nimmt das Kantonsgericht\nwie folgt Stellung: Dem Umstand, dass in Wohnzonen im Allgemeinen\nund in der Wohnzone W2 der Gemeinde im Besonderen nicht\nstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig sind (Art. 78\nBZR), liegt eine funktionale Bindung an die Bedürfnisse der Wohnzone zugrunde (Urteil des Kantonsgerichts A1 96 186 vom 5. März\n1997 E. 4.3; vgl. auch der Entscheid des Staatsrates vom 8. Juni 2011\nE. 4.7; LGVE 1992 III Nr. 12; LGVE 1986 III Nr. 37; LGVE 1985 Nr. 1;\nPeter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5.\nAufl., Bern 2008, S. 161; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Stämpflis\nHandkommentar SHK, Raumplanungsgesetz, Bundesgesetz vom\n16 RVJ / ZVR 2013\n\n"}