{"Signatur": "VS_BZG_999", "Spider": "VS_Gerichte", "Datum": "2012-05-10", "PDF": {"Datei": "VS_Gerichte/VS_BZG_999_A1-11-153_2012-05-10.pdf", "URL": "https://api-justsearche.vs.ch/api/documents/4f32bf84d0e83145e9d5bb08d460bedb/file/", "Checksum": "2417b093cd8751061a403f88edc320e7"}, "Scrapedate": "2026-03-21", "Num": ["A1 11 153"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer 10.05.2012 A1 11 153"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre 10.05.2012 A1 11 153"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera 10.05.2012 A1 11 153"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Wallis Sonstiges Gericht Sonstige Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Valais Autre tribunal Autre chambre"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Vallese Altro tribunale Altro camera"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "KGVS A1 Oeffentliches Recht ordentlich"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "RVJ / ZVR 2013   13   Bauwesen – KGE A1 11 153 vom 10. Mai 2012   Zonenkonformität   - Kleine und mittlere Gewerbebetriebe können bloss dann als zonenkonform in der   Wohnzone bewilligt werden, wenn zwischen dem Gewerbebetrieb und der Wohn-  zone ein funktionaler Zusammenhang besteht (E. 8.3).   Ref. CH: Art. 1 RPG, Art. 22 RPG   Ref. VS: -   Conformité à la zone   - Les petites et moyennes entreprises artisanales ne peuvent, en zone d’habitation,   être tenues pour conformes à la zone que si un lien fonctionnel existe entre l’entre-  prise artisanale et la zone d’habitation (consid. 8.3).   Réf. CH : art. 1 LAT, art. 22 LAT   Réf. VS : -      Gekürzter Sachverhalt      X. ist Miteigentümer des Hauses A. in der Wohnzone der Gemeinde   B. X. wohnt im Haus A. und betreibt in dessen Untergeschoss eine   Schreinerei. Im Jahre 2010 reichte X. ein Baugesuch für einen Anbau   an das bestehende Haus A. ein zwecks Vergrösserung der Schreine-  rei. 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VS : -      Gekürzter Sachverhalt      X. ist Miteigentümer des Hauses A. in der Wohnzone der Gemeinde   B. X. wohnt im Haus A. und betreibt in dessen Untergeschoss eine   Schreinerei. Im Jahre 2010 reichte X. ein Baugesuch für einen Anbau   an das bestehende Haus A. ein zwecks Vergrösserung der Schreine-  rei. Gegen das aufgelegte Bauprojekt reichten Nachbarn eine Einspra-\n\nRVJ / ZVR 2013 13\n\nBauwesen – KGE A1 11 153 vom 10. Mai 2012\nZonenkonformität\n- Kleine und mittlere Gewerbebetriebe können bloss dann als zonenkonform in der\nWohnzone bewilligt werden, wenn zwischen dem Gewerbebetrieb und der Wohnzone ein funktionaler Zusammenhang besteht (E. 8.3).\nRef. CH: Art. 1 RPG, Art. 22 RPG\nRef. VS: -\n\nConformité à la zone\n- Les petites et moyennes entreprises artisanales ne peuvent, en zone d’habitation,\nêtre tenues pour conformes à la zone que si un lien fonctionnel existe entre l’entreprise artisanale et la zone d’habitation (consid. 8.3).\nRéf. CH : art. 1 LAT, art. 22 LAT\nRéf. VS : -\n\nGekürzter Sachverhalt\n\nX. ist Miteigentümer des Hauses A. in der Wohnzone der Gemeinde\nB. X. wohnt im Haus A. und betreibt in dessen Untergeschoss eine\nSchreinerei. Im Jahre 2010 reichte X. ein Baugesuch für einen Anbau\nan das bestehende Haus A. ein zwecks Vergrösserung der Schreinerei. Gegen das aufgelegte Bauprojekt reichten Nachbarn eine Einsprache ein. Die Gemeinde wies die Einsprache ab und erteilte X. die Baubewilligung. Auf Verwaltungsbeschwerde der Nachbarn hin hob der\nStaatsrat die Baubewilligung der Gemeinde auf, weil die Baueingabe\nan offensichtlichen Mängeln leide und die projektierte Schreinerei in\nder Wohnzone nicht zonenkonform sei. Gegen diesen Staatsratsentscheid reichten sowohl X. als auch die Gemeinde Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht ein. Das Kantonsgericht\nwies die Beschwerden ab.\n\nErwägungen\n(…)\n8.3 Auf das letztgenannte Erfordernis - den funktionalen Zusammenhang zwischen der Schreinerei und der Wohnzone W2 - ist im\nnächsten Schritt einzugehen. Im Rahmen des vorliegenden Verfah-\n14 RVJ / ZVR 2013\n\nrens ist insbesondere kontrovers, unter welchen Umständen dieser\nfunktionale Zusammenhang bejaht werden kann. Im Einzelnen:\n8.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er - ähnlich wie der\nArzt, der Bäcker, der Metzger, der Coiffeur oder der Schmieder - mit\nseinem Schreinereibetrieb Leistungen erbringe, die mit dem Wohnen\nin Zusammenhang stünden. Er sei mit seinem Schreinereibetrieb\npraktisch ausschliesslich für Wohnbauten tätig. Er kenne seine\nKunden persönlich und führe viele Reparatur- bzw. Instandstellungsarbeiten aus. Der kommunale Gesetzgeber habe genau an derartige\nkleine Einmannschreinereibetriebe wie den Seinen gedacht, als er in\nArt. 78 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde (BZR) in der\nWohnzone W2 nicht störende kleine und mittlere Gewerbe zugelassen\nhabe (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Juli 2011 S. 5 f.).\n8.3.2 Der Staatsrat hingegen vertrat in seinem Entscheid vom 8. Juni\n2011 die Ansicht, dass sich ein Schreinereibetrieb hinsichtlich der\nBedeutung für die Versorgung der Bevölkerung offensichtlich von\nBäckereien, Arztpraxen etc. unterscheide (Entscheid des Staatsrates\nvom 8. Juni 2011 E. 4.7). Die Beschwerdegegner schlugen im\nRahmen ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2011 (S. 2, Bemerkungen zu Ziff. 9) in dieselbe Kerbe: Als nicht störende Betriebe in der\nWohnzone könnten Lebensmittelhandlungen, Souvenirläden und\nBäckereien etc. betrachtet werden, keinesfalls jedoch Schreinereien.\n8.3.3 Wie bereits erwähnt berief sich der Staatsrat in seinem Entscheid vom 12. Juli 2011 (E. 4.6) unter anderem auch auf BGE 117 Ia\n153 E. 2cc. Daselbst untermauerte das Bundesgericht, dass die funktionale Betrachtungsweise, wonach in der Wohnzone nur Gewerbe\nzugelassen werden, die dem täglichen Bedarf der Bewohner dienen,\nden Zielen und dem Zweck des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz; RPG; SR 700)\nentspreche (BGE 117 Ib 155 E. 5b). Dieses wolle auf eine angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinwirken\n(Art. 1 Abs. 2 lit. c RPG). Erklärend führte das Bundesgericht aus,\ndass Bäckereien, Schuhmachereien, Coiffeursalons, Schneiderateliers, Ateliers für technische und graphische Berufe, kleinere kaufmännische Betriebe, Arztpraxen etc. in einer Wohnzone nicht störend\nseien. Der Betrieb eines Autooccasionshandels hingegen habe keine\nfunktionale Beziehung zur Wohnzone (BGE 117 Ib 155 E. 5a).\nRVJ / ZVR 2013 15\n\n"}