Entscheid der BRK vom 29. April 1998, publiziert in VPB 62.80 E. 2a ; Jean-Baptiste Zufferey/Corinne Mail-lard/Nicolas Michel, Droit des marchés publics, Fribourg 2002, S. 106 und 227). Es fehlen deshalb auch Grundsatzentscheide im Zusammenhang mit sprachenrechtlichen Grundsätzen (FZR 2003, S. 21 f.). Für die Beurteilung des Anbieters und seiner Dokumente durch die Vergabestelle – und damit auch im Rahmen der Rechtskontrolle durch das Gericht – sind die durch die Ausschreibung vorgegebenen Vorgaben und Nachweise demnach verbindlich. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet.