Im vorliegenden Fall war für die Beschwerdeführerin aufgrund der Ausschreibung ohne weiteres erkennbar, dass die Vergabestelle als Verfahrenssprache Französisch festgelegt hatte, was aus ihrer Sicht rechtlich nicht haltbar sein würde. Indem die Beschwerdeführerin die Ausschreibung gleichwohl nicht angefochten hat, sind ihre Rügen insoweit verwirkt, womit sich die Beschwerdeführerin im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr darauf berufen kann, die durch die Ausschreibung vorgegebene Verfahrenssprache sei gesetzes- und verfassungswidrig (Entscheid der BRK vom 9. Dezember 1999, publiziert in VPB 64-63 E. 3 ; Entscheid der BRK vom 29. April 1998, publiziert in VPB 62.80 E. 2a ;