unterlagen bei der Gemeinde beziehen. Die Beschwerdefrist gegen die Ausschreibung war somit noch nicht abgelaufen, als die Beschwerdeführerin die Ausschreibungsunterlagen erhielt. Ein Anbieter, der allfällige Unregelmässigkeiten im Ausschreibungsverfahren feststellt, ist gehalten, diese dem Auftraggeber anzuzeigen, wenn er sich nicht dem Vorwurf aussetzen will, gegen Treu und Glauben zu handeln (Robert Wolf, a.a.O., S. 10). Die Verletzung dieser Pflicht kann dazu führen, dass die entsprechenden Mängel in einem späteren Rechtsmittelverfahren nicht mehr gerügt werden dürfen.