Die spätere Abweisung einer Rüge gegen die Ausschreibung aufgrund Treu und Glaubens ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Mangel ohne grossen Aufwand erkennbar gewesen wäre. Ferner ist dem beschwerdeführenden Mitbewerber eine gewisse Zurückhaltung zuzubilligen, will dieser doch während der Ausschreibung nicht seine Chancen auf den Zuschlag kompromittieren (Carron/Fournier, La protection juridique dans la passation des marchés publics, Fribourg 2002, S. 74 f., BGE 130 I 241 E. 4.3 S. 247).