BGE 125 I 2005 E. 3a). Nach kantonaler Rechtsprechung kann vom Bewerber zwar nicht verlangt werden, dass er bei erkannten Ausschreibungsmängeln sofort den Richter belangt. Der Grundsatz des Verhaltens von Treu und Glauben verlangt jedoch, dass er der ausschreibenden Behörde seine Feststellung umgehend anzeigt (BGE 130 I 241 E. 4.3 S. 246 f. mit Bezug auf Wolf, Die Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu den neuen Rechtsmitteln, ZBI 104/2003 S. 1 ff., 10). Die spätere Abweisung einer Rüge gegen die Ausschreibung aufgrund Treu und Glaubens ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Mangel ohne grossen Aufwand erkennbar gewesen wäre.