3. Die Beschwerdeführerin kritisiert die Vorgabe, das Vergabeverfahren ausschliesslich in französischer Sprache durchzuführen. Diese Verpflichtung stelle eine Rechtsverletzung dar und verstosse gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung der Sprachen, das Diskriminierungsverbot, das Verbot von überspitztem Formalismus und die Wirtschaftsfreiheit. Die Vergabestelle legt dar, dass die Sprache der Vergabeverfahrens gemäss Art. 1 lit. e VöB festgelegt worden sei.