Davon unbeeinflusst bleibt die Möglichkeit der einzelnen Gemeinden, einen Beschluss vom Grossen Rat oder Staatsrat bzw. dessen rechtliche Grundlage im Einzelfall mittels Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten, da das StrG die beiden obersten politischen Behörden in diesem Bereich – mangels kantonaler Verwaltungsgerichtsbeschwerdemöglichkeit – als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts einsetzt (vgl. Art. 86 Abs. 3 i.V.m. Art. 114 BGG ; Andreas Kley, a.a. O., N. 20 und 24 zu Art. 29a).