86, mit Hinweisen). Zusammenfassend bleibt das StrG, soweit es eine Beschwerdemöglichkeit an das Kantonsgericht gegen Entscheide des Grossen Rates bzw. des Staatsrates im Bereich von Art. 88 lit. b StrG verneint, im vom Bundesrecht vorgegebenen Rahmen. Davon unbeeinflusst bleibt die Möglichkeit der einzelnen Gemeinden, einen Beschluss vom Grossen Rat oder Staatsrat bzw. dessen rechtliche Grundlage im Einzelfall mittels Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten, da das StrG die beiden obersten politischen Behörden in diesem Bereich – mangels kantonaler Verwaltungsgerichtsbeschwerdemöglichkeit – als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts einsetzt (vgl. Art.