Dies gilt unabhängig von der Frage, ob sich die Beschwerdeführerin als Gemeinde überhaupt auf die Rechtsweggarantie berufen kann, da Art. 29a BV nur bei Streitigkeiten Geltung beansprucht, die im Zusammenhang mit einer individuellen Rechtsbeziehung stehen, d.h. vorab greift, «wo Rechte und Pflichten zwischen Bürger und Staat oder zwischen Privatpersonen strittig sind oder in Grundrechte eingegriffen wird» (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, a.a.O., N. 427 f.;