politische Materie einer Rechtskontrolle durch das kantonale Verwaltungsgericht entzogen bleiben soll, stellt ohne weiteres einen haltbaren sachlichen Grund dar, weshalb die Regelung des Strassengesetzes insoweit nicht willkürlich erscheint. Ebenso ist eine solche Regelung trotz der seit dem 1. Januar 2007 bestehenden Rechtsweggarantie zulässig, da Art. 29a BV den Kantonen die Möglichkeit einräumt, die richterliche Beurteilung durch ein formelles Gesetz in Ausnahmefällen auszuschliessen (René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. A., Basel 2010, N. 438 ff.)