Denn im Gegensatz zur Frage der Kostenverteilung innerhalb der interessierten Gemeinden gemäss Art. 89 Abs. 2 StrG haben sich die obersten politischen Behörden bei Art. 88 lit. b StrG einzig nach dem Kriterium des Interesses am zu finanzierenden Werk zu richten, mithin nach einem sehr offenen Kriterium. Damit räumt ihnen das Gesetz in diesem Punkt einen erheblichen politischen Ermessensspielraum ein. Und schliesslich ist auch die Entscheidkompetenz der beiden obersten politischen Behörden ein zusätzlicher Hinweis auf den politischen Charakter der Entscheide (BGE 136 I 42 E. 1.5.3). Zumal einer richterlichen Überprüfung der Entscheide des Grossen