1998-I, Session ordinaire de février 1998, S. 126 ff.; Botschaft zum Gesetzesentwurf über die zweite Umsetzungsetappe der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden vom 23. Februar 2011, S. 26 ff.), soll im Ermessen der dafür zuständigen beiden obersten politischen Behörden sein. Diese Absicht des Gesetzgebers, die Beschlüsse über den Kreis der interessierten Gemeinden als Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter von einer gerichtlichen Überprüfung auszunehmen, wird durch die konkrete Ausgestaltung der Norm unterstrichen. Denn im Gegensatz zur Frage der Kostenverteilung innerhalb der interessierten Gemeinden gemäss Art.