4.4.2 Und selbst wenn die fehlende Beschwerdemöglichkeit im Anschluss an den Beschluss des Grossen Rates bzw. des Staatsrates im laufenden Verfahren einer akzessorischen Normenkontrolle zugänglich wäre, könnte nicht von einer willkürlichen Regelung gesprochen werden. Ein Erlass ist willkürlich, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 136 II 120 E. 3.3.2 ; 134 I 23 E. 8 ; 133 I 259 E. 4.3 ; 131 I 1 E. 4.2 ; 129 I 1 E. 3 ; 124 I 297 E. 3b ; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, N. 528).